Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 435,15 nebst 4 % Zinsen aus 225,15 DM seit dem 19.05.1994 und aus 221,00 DM seit dem 01.03.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag einen Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten für 1992 in Höhe von 253,62 DM ./. 28,47 DM (nachträgliche Gutschrift für 1991) = 225,15 DM.
Die Abrechnung vom 24.6.1993 enthält die erforderlichen Angaben, nämlich die Gesamtkosten, aufgeschlüsselt nach Kostenarten, den Verteilerschlüssel, die auf die Beklagte entfallenden Anteile und den Abzug der Vorauszahlungen. Eine weitere Spezifizierung innerhalb der Kostenarten ist nicht erforderlich. Die Umlagefähigkeit der in Ansatz gebrachten Aufwendungen ergibt sich aus Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 II. BV). Daß hinsichtlich der Grundbesitzabgaben zu Lasten der Beklagten nur Erhöhungsbeträge berücksichtigt werden dürften, ist dem nicht zu entnehmen. Die Kläger haben belegt, daß bezüglich des Aufzugs Wartungskosten in Ansatz gebracht worden sind. Der Vortrag der Beklagten, es seien Kosten für Bauschuttentfernung in Rechnung gestellt worden, ist ebenso unsubstantiiert wie der zur Höhe der Wasser- und Abwasserkosten sowie angeblicher Fehler, die andere entdeckt haben sollen. Das Gericht folgt der Ansicht der Kläger, daß die Kosten der Sperrmüllbeseitigungen vorliegend umlagefähig sind. Veranlasser dieser Maßnahmen sind nach deren Vorbringen Mitbewohner. Die Entfernung der Sachen, die dazu führt, daß die allgemeine zugänglichen Teile der Mietsache wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden, kommt allen Mietern zugute. – Der angewandte Verteilerschlüssel (Umlage nach Wohnflächen) entspricht der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
Die Kläger haben weiter aus § 535 BGB einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 221,– DM für die Zeit August 1993– Mai 1994. Auf Grund der Erklärung vom 23.6.1993 steht ihnen ab August 1993 eine um 21,– DM erhöhte monatliche Vorausleistung auf die Nebenkosten zu. Die Berechtigung zur Anpassung ist in Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt. Das Abrechnungsergebnis für 1992 rechtfertigt eine Erhöhung im geltend gemachten Umfang. Da in der Abrechnung für 1993 unstreitig die Sollvorauszahlungen angesetzt worden sind, können die Kläger auch noch die auf dieses Jahr entfallenden Beträge verlangen.
Die Zinsforderung ist gemäß §§ 284 ff. BGB im erkannten Umfang begründet. Hinsichtlich des geltend gemachten höheres Zinssatzes fehlt es an einem Beweisantritt; Verzug der Beklagten mit der Nachzahlung für 1992 vor Zustellung des Mahnbescheids ist nicht ersichtlich.
Nebenentscheidungen: §§ 92 II 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 435,15 DM.
Fundstellen