Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Entschädigungsanspruch bei behördlichem Berufsverbot
Leitsatz (redaktionell)
Ein aufgrund des Bundesseuchengesetzes verfügtes Berufsverbot stellt sich für einen Handlungsgehilfen als ein unverschuldetes Unglück dar, so daß er nach HGB § 63 seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis 6 Wochen behält.
Normenkette
BSeuchG § 49; HGB § 63
Fundstellen
Haufe-Index 605093 |
NJW 1976, 378 |
NJW 1976, 378 (ST1) |
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