Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
an den Kläger 800,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen;
2.
an Z. G., ges. vertr. d. Frau H. G. und den Kläger,
W. Str., 40627 Düsseldorf, 400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen;
3.
an C. G., ges. vertr. d. Frau H. G. und den Kläger,
W. Str., 40627 Düsseldorf, 400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen;
4.
an den Kläger weitere 134,10 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung des
Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie die Kinder Z. und C. G. bei der Fa. S. Touristik GmbH eine Flugpauschalreise nach Rhodos für den Zeitraum 11.10.2009 - 25.10.2009. In der Reisebestätigung der S. Touristik GmbH ist die Beklagte als Luftfahrtunternehmen angegeben sowie der Zusatz "Änderung der Flugzeit, der Fluggesellschaft sowie des Fluggerätes vorbehalten." Flugzeiten sind in der Reisebestätigung nicht enthalten.
In dem Preisteil des Reisekataloges H. Reisen ist unter anderem ausgeführt: "Es lässt sich nicht vermeiden, dass Flüge am Abend oder als Nachtflug durchgeführt werden. Evtl. Änderungen werden Ihnen rechtzeitig vor Abflug mitgeteilt... Bei Charterflügen kann es durch eine Vielzahl von Einflüssen zu kurzfristigen Flugplanänderungen kommen."
Vor Reiseantritt erhielt der Kläger mit den Reiseunterlagen die Information, dass der Rückflug am 25.10.09 um 13.20 Uhr stattfindet. Zudem ist ausgeführt: "Achtung Rückflug
Vor Antritt des Rückfluges ist es erforderlich, die im Flugschein angegebene Rückflugzeit zu überprüfen..."
Am 23.10.2009 fand der Kläger in der Informationsmappe im Hotel die Information, dass der Rückflug um 21.35 Uhr stattfinden soll. Tatsächlich fand der Rückflug am 25.10.09 um 22.40 Uhr statt mit Ankunft 1.55 Uhr.
Der Kläger verlangt nun von der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine Kinder Ausgleichszahlung in Höhe von je 400,00 €.
Er ist der Ansicht, es handele sich um eine "große Verspätung" im Sinne des Artikel 6 Fluggastrecht VO. Evtl. Absprachen zwischen Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstalter seien nicht zu Lasten der Reisenden zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger 800,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen;
2.
an Z. G., ges. vertr. d. Frau H. G. und den Kläger,
W. Str., 40627 Düsseldorf, 400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen;
3.
an C. G., ges. vertr. d. Frau H. G. und den Kläger,
W. Str., 40627 Düsseldorf, 400,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2010 zu zahlen;
4.
an den Kläger weitere 134,10 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die alleinige Aktivlegitimation des Klägers.
Sie beruft sich darauf, bestimmte Flugzeiten seien nach dem Reisevertrag nicht geschuldet. Es habe sich zudem um eine Flugverlegung gehandelt, die die Reiseveranstalterin sich vorbehalten habe. Der Flugzeitänderung habe eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements des Flughafens Rhodos zugrunde gelegen. Der Flughafen Rhodos verfüge nur über ein Einbahnsystem, somit um eine einzige Bahn, die sowohl für Starts als auch für Landungen verwendet werden müsse. Einmal im Jahr könnten Fluggesellschaften einen gewünschten Slot anmelden, ob sie dieses Zeitfenster zugewiesen bekommen, sei eine andere Frage. Die Beklagte habe nicht den gewünschten Slot, sondern am 15.10.2009 als Slot die Abflugzeit 22.35 Uhr erhalten. Es handele sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Beklagte nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entlaste.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger ist berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche seiner Kinder geltend zu machen (Vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Randnr. 634).
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger und seine beiden Kinder Z. und C. G. haben gegen die Beklagte (der Kläger auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau) einen Anspruch aus Art. 6, 7 Abs. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von je 400,00 €.
Es ist davon auszugehen, dass der Abflug des Fluges von Rhodos nach Köln/Bonn am 25.10.09 mehr als 9 Stunden verspätet war, da der Flug für 13.20 Uhr geplant war, das Flugzeug aber erst 22.40 Uhr abgeflogen ist.
Zwar war in der Reisebestätigung keine bestimmte Uhrzeit für die Flüge angegeben, der Kläger hat jedoch spätestens mit den Reiseunterlagen von der Reiseveranstalterin die Information erhalten, dass der Rückflug am 25.10.09 um 13.20 Uhr stattfindet. Durch ...