Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 01.09.1994 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf - restliches - Tagegeld aus der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung gemäß § 7 III 1 AUB 88 zu. Nach der ärztlichen Bescheinigung war der Kläger durch den Unfall in seiner Leistungsfähigkeit "zu 100 % vom 10.01.-28.01.1994" beeinträchtigt, so daß er das Tagegeld auch für die streitigen 7 Tage vom 22.01.-28.01.1994 verlangen kann.
Daß der Kläger unstreitig letztmalig am 21.01.1994 die Ärztin aufgesucht hat, ist unerheblich. Die zitierte Bestimmung definiert nicht, was unter "Dauer der ärztlichen Behandlung" zu verstehen ist, insbesondere ergibt sich daraus nicht, daß die letzte Konsultation des Arztes den Abschluß der ärztlichen Behandlung darstellt. Soweit nach Grimm (AUB 2. Auflage S 7 Randnummer 47) die Verfasser der AUB dies gemeint haben, hat dies in dem Text der Bedingung keinen Ausdruck gefunden, so daß davon auch nicht zu Lasten des Klägers ausgegangen werden darf (§ 5 AGBG), Somit ist als Ende der ärztlichen Behandlung der Zeitpunkt anzusehen, zu dem ärztliche Anordnungen, etwa Medikamenteneinnahmen und Weisungen für bestimmtes Verhalten, etwa bezüglich Ruhe, Gymnastik, Ernährungsweise u.a., enden. Dies kann nach der Lebenserfahrung durchaus noch einen Zeitraum nach dem letzten Arztbesuch betreffen (so auch zutreffend Grimm a.a.O.). Daher hat die ärztliche Bescheinigung, die hier sogar ausdrücklich gegenüber der Beklagten abgegeben wurde, die Vermutung für sich, daß derartige ärztliche Maßnahmen und Weisungen bis zu dem Zeitpunkt fortwirken, bis zu dem die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bescheinigt ist.
Soweit die Beklagte behauptet, jedenfalls läge eine 100 %ige Beeinträchtigung nicht vor, ist das Vorbringen angesichts der ausdrücklichen dahin gehenden Bescheinigung der Ärztin unsubstantiiert. Wenn es richtig ist, wie die Beklagte behauptet, daß die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht von einem auf den anderen Tag von 100 X auf 0 % steigt, so kann dies hier angesichts der ärztlichen Erklärung allenfalls bedeuten, daß möglicherweise auch nach dem 28.01.1994 noch eine teilweise Beeinträchtigung bestanden hat.
Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 284 ff. BGB, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018369 |
VersR 1995, 950-951 (Volltext mit red. LS) |