Gründe
Die Schuldnerin beschäftigt sich mit der Herstellung von Werkzeugmaschinen. Zum einen stellt sie Maschinen her, die Metallblöcke bearbeiten können, aus denen Dieselmotoren für Lokomotiven oder Schiffe hergestellt werden, zum anderen baut sie Maschinen, die für den Formenbau im Automobilbereich verwendet werden. Diese Maschinen, die einzeln und nach den individuellen Kundenwünschen angefertigt werden, haben eine Grundfläche zwischen 4 × 5 und 10 × 15 Metern, die Höhe reicht bis zu fünf Metern. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages bearbeitete die Schuldnerin Maschinen mit einem Gesamtauftragsvolumen von 60 Millionen DM. Neuaufträge mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 20 Millionen DM stehen zur Vergabe an. Die Auftragsdurchlaufzeiten bei der Schuldnerin liegen regelmäßig über zwölf und erreichen im Einzelfall bis zu 24 Monate. Daher müssen die Maschinen, die bei Insolvenzantragstellung in Bearbeitung waren, über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bearbeitet werden. Damit werden die einzelnen Vertragsverhältnisse, die die Herstellung von Werkzeugmaschinen betreffen, am Tage der Verfahrenseröffnung zu beidseitig unerfüllten Verträgen im Sinne des § 103 InsO. Eine Fortführung der Verträge zu den von der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen wäre wegen Schadensersatzansprüchen infolge schon heute feststehender Lieferzeitüberschreitung und wegen der Gewährleistungsvereinbarungen nicht möglich. Es ist daher erforderlich schon jetzt mit den Kunden der Schuldnerin entsprechende Vertragsänderungen zu vereinbaren. Dies hat zur Folge, daß für das Verfahren bedeutsame Entscheidungen bereits im Antragsverfahren getroffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund regt der vorläufige Verwalter die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bereits im Antragsverfahren an.
Vorliegend war ein vorläufiger Gläubigerausschuß bereits vor der Verfahrenseröffnung im Antragsverfahren zu bestellen.
Sowohl unter der Geltung der KO als auch nach Inkrafttreten der InsO war bzw. ist es streitig, ob während des Zeitraumes der Sequestration bzw. der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom Gericht ein vorläufiger Gläubigerausschuß eingesetzt werden kann.
Der Wortlaut des § 67 InsO gibt für die Auslegung nicht viel her, da er lediglich bestimmt, dass das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuß einsetzen kann. Im Zusammenspiel mit § 68 InsO, wonach die Gläubigerversammlung darüber beschließt, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt bzw. ein vom Gericht eingesetzter beibehalten wird, ergibt sich aus dem Wortlaut lediglich, dass die Einsetzungsbefugnis des Gerichts mit der ersten Gläubigerversammlung endet. Der Wortlaut der Vorschrift ergibt aber nichts für die Frage, wann die Befugnis des Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen beginnt (a.A. Vallender in: Insolvenzrecht 1998, S. 71, 84 f.).
Obwohl rechtspolitisch ein Bedürfnis für einen vorläufigen Gläubigerausschuß im Antragsverfahren besteht (Braun/Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, S. 259; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. § 106, Rn. 23), wird die Bestellung eines solchen jedoch in der Literatur abgelehnt (Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 67, Rn. 4; Kilger in: 100 Jahre Konkursordnung, S. 189, 215; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O.; Mohrbutter/Mohrbutter, 6. Aufl., Rn. 15 b; Mohrbutter/Haarmann KTS 1956, 177; Pohlmann, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rn. 300 ff.; Uhlenbruck, KTS 1982, 201, 211; Uhlenbruck in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 325, 337 Vallender a.a.O., S. 84 f.; a.A.: Kübler/Prütting/Kübler, InsO, § 67, Rn. 11; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, Rn. 6/6; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, § 67, Rn. 4).
Soweit zur Begründung angeführt wird, aus der systematischen Stellung des § 67 InsO ergebe sich, dass das Gericht erst ab der Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen könne (Blersch, a.a.O.; Pohlmann, a.a.O., Rn. 302 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es zutreffend, dass das Eröffnungsverfahren im Ersten Abschnitt und der (vorläufige) Gläubigerausschuss im Dritten Abschnitt des Zweiten Teils der Insolvenzordnung behandelt werden und damit auf der gleichen Stufe stehen, auch ist es richtig, dass sich in den §§ 21, 22 InsO kein ausdrücklicher Verweis auf § 67 InsO findet, jedoch ist zu beachten, dass sich einerseits die §§ 21, 22 InsO in erster Linie mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter beschäftigen und dass gem. § 21 Abs. 1 InsO das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen hat, „um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten” und damit quasi eine Generalverweisung enthält.
Soweit die Möglichkeit einen vorläufigen Gläubigerausschuss bereits im Eröffnungsverfahren zu bestellen damit abgelehnt wird, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Insolvenzmasse als Sondermasse und auch noch keine Insolvenzo...