Nachgehend

LG Köln (Aktenzeichen 29 S 129/18)

 

Tenor

1. Der Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 02.03.2018 zu TOP 2 (Sonderumlage zur Finanzierung des Erstattungsanspruchs sowie der Verfahrenskosten aus dem Gerichtsurteil LG Köln 29 S 201/17) wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Beschlussantrag

„Es wird eine Sonderumlage als Vorschusszahlung in Höhe von 9.491,61 EURO beschlossen. Die Kostenaufteilung erfolgt im Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA), so dass von den Miteigentümern folgende Zahlungen zu leisten sind:

F (460 von 1.000 MEA = 46% Anteil)

46% von 9.491,61 EUR entspricht einer Sonderumlage in Höhe von

4.366,14 EUR

M (540 von 1.000 MEA = 54% Anteil)

54% von 9.491,61 EUR entspricht einer Sonderumlage in Höhe von

5.125,47 EUR

Die Sonderumlage ist von den einzelnen Miteigentümern innerhalb von 8 Tagen nach Zahlungsaufforderung durch die Verwaltung auf das Konto der Eigentümergemeinschaft zu überweisen. Die Kontoverbindung lautet:

Bank:

Deutsche Kreditbank Berlin

Konto:

BLZ:

120 300 00

IBAN

DE…

BIC:

BYLADEM1001

Kontoinhaber:

WEG G, Königswinter

Nach Eingang der Rechnungen und des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird der genaue Endbetrag ermittelt und allen Miteigentümern mitgeteilt. Guthaben werden von der Verwaltung erstattet, Nachzahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch die Verwaltung zu zahlen.

Sowohl für die Vorschusszahlung als auch für eventuelle Nachzählungen gilt:

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der säumige Eigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Für diesen Fall wird der Verwalter ermächtigt, die Ansprüche unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerichtlich durchzusetzen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der säumige Eigentümer.”

zuzustimmen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt Vorbehalten, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte bilden die Zweier-Wohnungseigentümergemeinschaft G-Straße in Königswinter (im Folgenden: WEG). Die WEG wurde durch Urteil des LG Köln vom 01.02.2018, Az. 29 S 201/17 (AG Königswinter Az. 31 C 26/16), zur Zahlung von 4.445,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 an die vorliegend beklagte Miteigentümerin F verurteilt. Ferner wurde die WEG dazu verurteilt, 79 % der Prozesskosten (1. und 2. Instanz) zu tragen. Insgesamt beläuft sich damit die Zahlungsverpflichtung der WEG gegenüber der Beklagten aus dem genannten Urteil auf etwa 9.491,61 EUR.

Die Beklagte forderte die WEG über zwei Rechtsanwälte zur Zahlung auf. Da der Wirtschaftsplan der WEG eine Zahlung an die Beklagte nicht vorsieht, berief die Verwaltung eine außerordentliche Eigentümerversammlung am 23.02.2018 ein, in welcher eine Sonderumlage in Höhe von 9.491,61 EUR beschlossen werden sollte. Die Zusammensetzung der Sonderumlage wurde den Eigentümerinnen mit der Tagesordnung mitgeteilt. In der Versammlung vom 23.02.2018 konnte der Beschluss nicht angenommen werden, weil die Beklagte nicht zur Versammlung erschien. Wegen erneut ausgesprochener Vollstreckungsandrohungen durch die Vertreter der Beklagten berief der Verwalter daraufhin eine Zweitversammlung ein am 02.03.2018. Da die Zweitversammlung unabhängig von den anwesenden Miteigentumsanteilen beschlussfähig gewesen wäre, stellte die Beklagte eine Stimmrechtsvollmacht an die Verwaltung aus, mit welcher sie.die Weisung erteilte, gegen die Erhebung der Sonderumlage zu stimmen. In der Eigentümerversammlung vom 02.03.2018 kam ein Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage mit der Gegenstimme der Beklagten nicht zustande.

Die Beklagte hat die WEG durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.02.2018 zur Zahlung aufgefordert und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein Anteil der Kosten von 56% auf die Beklagte selbst entfiele. Weiter heißt es: „Wegen dieses Anteils macht meine Mandantin [die Beklagte, Anm. des Gerichts] selbstverständlich keinen Zahlungsanspruch geltend. Auszubezahlen an meine Mandantin ist ein Anteil von 46%, mithin 2.292,33 EUR. … Weitere Beträge werden derzeit nicht geltend gemacht.” (Anlage B1, Bl. 32 ff d.A.).

Die Instandhaltungsrücklage der WEG wies am 04.05.2018 einen Stand von 16.802,19 EUR, das Hausgeldkonto wies am 04.04.2018 einen Stand von 8.238,39 EUR auf, wobei Verbindlichkeiten der WEG u.a. aus nicht beschlossenen Jahresabrechnungen i.H.v. 13.272,69 EUR bestehen. Seit April 2018 rechnet die Beklagte ihren Zahlungsanspruch mit dem von ihr zu zahlenden Hausgeld i.H.v. 616,75 EUR/Monat auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der WEG zu zahlende Summe sei mit dem laufenden Wirtschaftsplan nicht realisierbar: weder das Hausgeld, noch die. Instandhaltungsrücklage seien ausre...

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