Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungshilfe: Örtliche Zuständigkeit. wirtschaftliche Verhältnisse eines Strafgefangenen. anderweitige Hilfsmöglichkeiten. Erforderlichkeit der genauen Bezeichnung der Angelegenheit
Leitsatz (amtlich)
1. Für die örtliche Zuständigkeit in der Beratungshilfe ist der Wohnsitz maßgebend. Nur subsidiär ist die Zuständigkeit des Bedürfnisgerichts begründet.
2. Die Angelegenheit ist genau zu bezeichnen. Stichwortartige Bezeichnungen reichen nicht aus. Ist die Bezeichnung zu ungenau, kann Zurückweisung erfolgen.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom ... auf Gewährung von Beratung nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) vom 18. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit o.a. Antrag begehrt der Antragsteller Beratungshilfe für eine "Erbangelegenheit".
Das Gericht hat vor der Erteilung eines Beratungshilfescheines u.a. zu prüfen, ob dem Rechtsuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3. und ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind.
1.
Das AG Konstanz erklärt sich für unzuständig. Allein örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtssuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser richtet sich nach den §§ 12 ff. ZPO.Gem. § 13 ZPO i.V.m. § 7 - 11 BGB kommt es hier auf den Wohnsitz an. Eine einfache Auskunft ergab, dass der Antragsteller zuletzt in der "... " bzw. unter "..." gemeldet war. Nur ersatzweise ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 BerHG das AG zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für die Beratungshilfe auftritt. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtssuchende im Inland keinen allgemeinen Wohnsitz hat. Hierfür ist nach Sachlage kein Anhaltspunkt gegeben.
2.
Der Antragsteller darf die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen können. In einem vergleichbaren gerichtlichen Verfahren müsste dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren sein.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Es bedarf der Vorlage geeigneter Belege, etwa wie Kontoauszüge, Mietvertrag.
Vorliegend müsste entsprechend versichert werden, dass weder ein Konto vorliegt, noch sonstige Unterstützung bzw. sonstiges Einkommen neben dem Arbeitsverdienst in der JVA gegeben ist.
Freie Unterkunft und freie Verpflegung sind ebenfalls zu verwerten. Da der Rechtsuchende kostenfrei wohnt, wären als (fiktives) Einkommen bzgl. des Naturalunterhalts Beträge nach der SachBezV zu berücksichtigten: (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 115 Rn 9 - 11a; AG Bad Oeynhausen, (richterlicher) Beschl. 04.02.2004, Az.: 2 II 596/03 (BH), nicht veröffentlicht)
Bei Strafgefangenen ist sodann nach Abzug des Überbrückungsgeldes und des Freibetrages für Erwerbstätige ( wenn der Antragsteller in der JVA arbeitet ) der allgemeine Freibetrag nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.2 nur in Höhe des Taschengeldanspruchs nach § 46 StrVollzG abzusetzen ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.1997, 16 WF 58/97, FamRZ 1998, 248). Ob sich daraus dann letztendlich ein Betrag geringer als 15 Euro/Monat ergibt, ist fraglich.
3.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dürfen keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Aufgrund der Subsidiarität der Beratungshilfe gegenüber anderen zumutbaren Auskunftsmöglichkeiten kann der Rechtsuchende im Einzelfall nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG auch auf die Beratung durch andere Stellen verwiesen werden, wie z.B. Sozialverwaltung mit den familien- und sozialrechtlichen Informationsstellen, Arbeitsagentur, Jugendamt, Erziehungsberatungsstellen, Amt für Ausbildungsförderung, Ausländerbehörde, Beratungszentren für Flüchtlinge, Notariat, Caritas, Diakonie, Deutscher Kinderschutzbund, amtlich bestellte Betreuer, Leitungen von Pflege- und Übergangsheimen, Beratungsstellen der gesetzlichen Krankenkassen, Berufs- und Interessenvertretungen u.a.. Auch Behörden des Bundes und der Länder sind zur Hilfeleistung bei Anträgen und zu Rechtsauskünften verpflichtet. (Kalthoener/Büttner Rn. 946 ff.) Beispielsweise käme - anhand der bislang vagen Angelegenheitsformulierung - auch das Nachlassgericht in Frage. Zudem käme ggf. die Anstaltsverwaltung im Strafvollzug in Betracht. Gem. §§ 5, 73, 108 StVollzG ist diese verpflichtet, den Gefangenen in der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten zu unterstützen.
In § 2 Satz der BerHVordruckVO ist die Verpflichtung festgelegt, den Sachverhalt anzugeben. Hieran sind zumindest gewisse Anforderungen zu stellen. Die Angelegenheit ist genau zu bezeichnen . Die Angelegenheit muss von anderen Angelegenheiten abgrenzbar sein (Angaben wie "erbrechtliche Angelegenheit" genügen daher nicht). Solche allgemeinen Aussagen führen in Konsequenz dazu, dass der Antrag abzulehnen ist. Es muss zumindest feststel...