Tenor
1. Folgende Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.06.2012 werden für ungültig erklärt:
TOP 4: Balkon – Abriss und Installation von neuen verzinkten Stahlbalkonen
TOP 5: Planung eines Vollwärmeschutzes der Fassade und
TOP 9: Erdgas-Hausanschluss.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
In diesem Prozess wird über die Wirksamkeit der drei im Tenor genannten Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung gestritten.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung der WEG. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer.
Die WEG besteht aus zwei nebeneinander stehenden Häusern. Sie hat 20 Wohnungen. 12 davon haben Balkone, die zumindest teilweise sanierungsbedürftig sind. Die Anlage verfügt über eine Ölheizung. Ein Gasanschluss ist bislang nicht gelegt.
Die Gemeinschaftsordnung der Teilungserklärung enthält unter anderem folgende Regelungen (AS 33 ff):
„§ 5
…
2.
Zum Sondereigentum gehören alle hinter der Wohnungseingangstüre gelegenen Räume, ferner die zu den einzelnen Wohnungen gehörenden Balkone und die dazu gehörenden Abstell- bzw.
Kellerräume. Im übrigen ist für die Lage und das Ausmaß des Sondereigentums der dieser Urkunde als Beilage beigefügte Aufteilungsplan maßgebend.
3.
Innerhalb der Sondereigentumsräume gelten als Bestandteil des Sondereigentums
a) der Fußbodenbelag und der Deckenputz oder eine evtl. Deckenverkleidung;
b) die inneren Zwischenwände, soweit sie nicht Haupt- oder Stützmauern sind; Zwischenwände zwischen zwei Wohnungen bzw. Raumeinheiten, soweit sie nicht Haupt- oder Stützmauern sind, sind gemeinschaftliches Eigentum der Anlieger;
c) Innenverkleidungen, Innenverputz sämtlicher Wände.
…
m) Alle sonstigen Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, soweit sie nicht nach § 6 gemeinschaftliches Eigentum sind.
…
§ 6
Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums
1.
Alle Gebäudeteile, die nicht nach den Bestimmungen des § 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 WEG zum Sondereigentum gehören, sind gemeinschaftliches Eigentum.
2.
Gemeinschaftliches Eigentum sind ebenfalls
a) Grund und Boden
b) die Grundmauern, die Hausmauern und alle Trag- und Stützmauern der Gebäude, auch soweit sie sich innerhalb der Sondereigentumsräume befinden, die Fundamente und Fassaden sowie tragende Zwischenwände;
c) die Bedachung und Abdeckung der Gebäude, die rohen Decken
…
§ 9
Instandhaltung des Sondereigentums
1.
Unbeschadet des Miteigentums an den Hausmauern und den Zwischenmauern hat jeder Eigentümer auf seine Kosten die Unterhaltung und Instandsetzung der Fußböden, Decken, Balkone, Wände, Türen, Fenster und sonstiger Bestandteile des Sondereigentums auszuführen oder ausführen zu lassen, die innerhalb der ihm gehörenden Räume erforderlich werden.
…
§ 14
Bauliche Veränderungen und Verbesserungen des gemeinschaftliche Eigentums
1.
Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die auch die Mehrheit der Miteigentumsanteile vertritt, bauliche Veränderungen oder Wertverbesserungen des gemeinschaftlichen Eigentums, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgehen, aber zur Erhaltung seines Wertes und seiner Wirtschaftlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich sind, so müssen auch diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht zugestimmt haben, die Durchführung dieser Maßnahme dulden und die auf sie entfallenden anteiligen Kosten tragen. Dies gilt auch, wenn dadurch vorübergehend ihre Rechte, insbesondere auch die Benutzbarkeit der in ihrem Sondereigentum stehenden Räume, eingeschränkt werden.
2.
Entstehen bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 Schäden an einem Sondereigentum, so sind diese auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beseitigen.”
Aufgrund der Beauftragung durch die Verwaltung verfasste Prof. Dr.-Ing. D am 24.02.2012 eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme (AS 139 ff). In dieser setzt er sich mit dem Zustand der Balkone, ihrer Sanierungsbedürftigkeit sowie energetischen Fragestellungen auseinander.
Mit Schreiben vom 04.06.2012 lud die Verwaltung zur Eigentümerversammlung am 26.06.2012, unter Beifügung der Tagesordnung. Dem Einladungsschreiben war die gutachterliche Stellungnahme beigefügt. Ebenfalls beigefügt war eine Zusammenstellung der geschätzten Kosten betreffend die Betonsanierung der Balkone, dem Abriss der Balkone und Anbringung verzinkter Stahlbalkone sowie betreffend den Vollwärmeschutz (AS 221). Beigefügt war auch eine Berechnung der Sonderzuführung zur Rücklage betreffend die drei genannten Maßnahmen (AS 223).
Am 26.06.2012 fand die Wohnungseigentümerversammlung statt. An dieser nahmen persönlich oder durch Vollmacht vertreten 15 der 20 Wohnungseigentümer teil.
Unter TOP 1 a) wurde die Jahresabrechnung 2011 mehrheitlich beschlossen. Zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 wurde zunächst die Zusammenfassung einer Diskussion über den Vollwärmeschutz und di...