Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind
Normenkette
BGB §§ 1626a, 1672; GG Art. 6
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der folgenden Frage eingeholt: Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass gemäß §§ 1626 a, 1672 BGB der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit der Kindesmutter und dem Kind mehrere Jahre in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, nach Trennung der Eltern ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht zugesprochen erhalten kann, solange die Kindesmutter ihre Zustimmung hierzu verweigert?
Tatbestand
I.
Der am … 1947 geborene Antragsteller und die am … 1955 geborene Antragsgegnerin lebten seit 1983 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in X zusammen. Aus ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der am … 1990 geborene Sohn C. hervorgegangen. Die Antragsgegnerin ist Mutter von zwei weiteren Söhnen aus einer früheren Beziehung, nämlich D. (geb. am … 1977) und E. (geb. am … 1981). Am 14.8.1990 erkannte der Antragsteller die Vaterschaft bzgl. seines Sohnes C. an. Bis zum Jahre 1993 lebten der Antragsteller und die Antragsgegnerin in einem Haushalt mit den drei Kindern familienähnlich zusammen. Im Januar 1993 wandte sich die Antragsgegnerin einem anderen Mann zu. Ende April 1993 verließ die Antragsgegnerin zusammen mit ihren zwei älteren Söhnen die gemeinsame Wohnung und zog zu ihrem neuen Lebensgefährten, der ebenfalls in X wohnte. In den folgenden Monaten versorgte hauptsächlich der Antragsteller den gemeinsamen Sohn C., wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Betreuung des Kindes freiwillig überließ oder ob sie – wie sie behauptet – „aus Angst vor Tätlichkeiten und Angriffen” von Seiten des Antragstellers hierzu gezwungen worden ist. Der Antragsteller, der die Sachlage dahingehend darstellt, dass die Antragsgegnerin zu jener Zeit freiwillig bereit gewesen sei, ihm das Sorgerecht für C. zu überlassen, stellte am 11.5.1993 bei dem Kreisgericht – Vormundschaftsgericht – X (Aktenzeichen: X/93) einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechte unter Vorlage einer von der Antragsgegnerin unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 13.4.1993 (Bl. 24 d.A.), in der es heißt:
„Ich, … geb. am … 1955 in X, PA-Nr. … übertrage hiermit das Erziehungsrecht für meinen Sohn C., geb. am 1990 in X, an den Vater meines Kindes A., geb. am … 1947 in X, PA-Nr. …. Als Bedingung stelle ich:
- Daß ich meinen Sohn sehen kann, so oft ich es möchte
- Daß Herr A. keine finanziellen Ansprüche an mich stellt.”
Nachdem das Kreisgericht X den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass für die Ehelicheklärung gem. §§ 1723, 1726, 1730, 1738 a.F. BGB die Vorlage eines notariell beurkundeten Antrags auf Ehelicherklärung und eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung der Antragsgegnerin erforderlich seien und den Antragsteller auf das Beratungsangebot des Jugendamts hingewiesen hatte, nahm der Antragsteller das Beratungsangebot in Anspruch. In dem Bericht des Jugendamtes der Stadt X vom 21.7.1993 heißt es unter anderem:
„Herr A. möchte C. eine angemessene Erziehung angedeihen lassen und stellte daher den Antrag auf Abänderung der elterlichen Sorge. Eine Rücksprache in der Kindereinrichtung ergab, daß Herr A. sich sehr sorgfältig um C. bemüht. Von Seiten der Kindereinrichtung wird der Antrag des Vaters unterstützt. Während eines Hausbesuches lernte ich C. kennen. Er ist ein aufgeweckter Junge, der entsprechend seines Alters in der Lage ist, sich zu betätigen. Zwischen Vater und Sohn besteht ein gutes Verhältnis. Herr A. ist zur Zeit der Berichterstattung im Umzug begriffen, da in der gemeinsamen Wohnung das Mietverhältnis beendet wurde und Vater und Sohn künftig in einer kleineren Wohnung leben werden. Aus sozial-pädagogischer Sicht entspricht der Antrag von Herrn A. durchaus dem Wohl des Kindes.”
Da es in X seinerzeit nicht möglich war, einen zeitnahen Termin bei einem Notar zu bekommen, vereinbarte der Antragsteller für den 5.10.1993 einen Notartermin. Er zog in der Zwischenzeit zusammen mit C. in eine kleinere Wohnung um. Im August 1993 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erfolglos auf, ihr C. herauszugeben. Sie beantragte am 25.8.1993 vor dem Kreisgericht – Vormundschaftsgericht – X (Aktenzeichen: X …/93) die Herausgabe des Kindes. Mit Schreiben vom 6.9.1993 (Bl. 26 d.A.) wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an den Antragsteller und erklärte folgendes:
„Hiermit widerrufe ich, das Schreiben vom 13.04.1993 über das Sorgerecht von C. Dieses Schreiben ist unter Erpresserischen Umständen zustande gekommen. Gleichzeitig fordere ich Dich zum letzten Mal auf, mir C. sofort wiederzubringen.”
Das Jugendamt der Stadt X berichtete daraufhin am 14.9.1993 unter anderem:
„In o.g. Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, das Frau B. im Jugendamt vorgesprochen hat. Die Mutter möchte, laut Erklä...