Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.05.2009 gegen 17.25 Uhr im Kreisverkehr H-Straße in L zugetragen hat. Daran beteiligt waren der Kläger als Fahrradfahrer und die Beklagte zu 1. als Fahrerin des PKW Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0000, für welchen bei der Beklagten zu 2. eine Haftpflichtversicherung bestand.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad die H aus Richtung Westen kommend in Fahrtrichtung P in der Absicht, dem Verlauf der H über den Kreisverkehr hinaus zu folgen. Die Beklagte zu 1. befuhr mit dem Beklagtenfahrzeug die T-Straße aus Richtung Süden kommend in Fahrtrichtung O in der Absicht, dem Verlauf der T-Straße über den Kreisverkehr hinaus zu folgen. Im Kreisverkehr kam es zur Kollision, bei der das Fahrrad des Klägers beschädigt wurde. Über den Hergang des Unfalles im Einzelnen besteht Streit.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens, den er auf insgesamt 748,54 Euro beziffert, bestehend aus 49,00 Euro Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, 674,54 Euro voraussichtliche Nettoreparaturkosten und 25,00 Euro allgemeiner Unkostenpauschale.
Der Kläger trägt vor, beim Einfahren in den Kreisverkehr habe die Beklagte zu 1. den bereits links von ihr im Kreisverkehr befindlichen Kläger übersehen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 22.03.2010 hat der Kläger
erklärt, er sei nicht unmittelbar am rechten Fahrbahnrand gefahren, und seine Geschwindigkeit auf ca. 15 km/h geschätzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.
an den Kläger 748,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten p.a. über dem Basiszins seit dem 24.09.2009 zu zahlen,
2.
den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von
120,66 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, für die Beklagte zu 1. sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Diese sei an den Kreisverkehr herangefahren, habe nach links und nach rechts geschaut und die Geschwindigkeit reduziert und sei dann im Schritttempo in den Kreisverkehr eingefahren. Der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit aus der H geradeaus über den Kreisverkehr gefahren. Er habe dabei nicht die vorgeschriebene Fahrtrichtung im Kreisverkehr beachtet und sei auch nicht langsam auf den Kreisverkehr zugefahren. Zur Höhe des dem Kläger durch den Unfall entstan-
denen Schadens tragen die Beklagten vor, es bestehe kein Reparaturkostenanspruch, weil ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Zudem bestreiten die Beklagten, dass der Aluminiumrahmen, der Aluminiumlenker und Vorbau unfallbedingt beschädigt worden seien bzw. aus Sicherheitsgründen zu tauschen seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschlüssen vom 12.4.2010 (Bl. 42 G. GA) und vom 12.11.2010 (Bl. 124 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2010 (Bl. 29 ff. GA) und auf das schriftliche Erstgutachten des Sachverständigen T vom 08.10.2010 (Bl. 79 ff. GA) und dessen schriftliches Ergänzungsgutachten vom 11.01.2011 (Bl. 142 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Betrages zum Ausgleich des ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.05.2009 entstandenen Schadens. Grundsätzlich sind zwar die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG, 1 PflVG als Gesamtschuldner dem Kläger haftpflichtig. Vorliegend hat jedoch der Kläger den ihm entstandenen Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen.
Es kann offenbleiben, ob der Unfall nicht für die Beklagte zu 1. unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, denn jedenfalls überwiegt das grobe Verschulden des Klägers derart, dass demgegenüber eine etwa anzunehmende Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1. zurücktritt. Im Rahmen der gem. §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseits gesetzten Ursachen für den Unfall und den Schaden, welcher zu Lasten einer Partei nur solche Umstände zugrunde gelegt werden dürfen, die unstreitig oder bewiesen sind, ist auf Seiten der Beklagten allenfalls die Betriebsgefahr des PKW zu berücksichtigen, wohingegen auf Seiten des Klägers ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten vorliegt.
Die entscheidende Ursache für das Zustandekommen des Unfalles war, dass der Kläger entgegen § 2 Abs. 2 StVO im Kreisverkehr nicht möglichst weit rechts ...