Nachgehend
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 S 11/18) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft XY in 47803 Krefeld. Verwalter der Wohnungseigentumsanlage ist der unter der Firma J e.K. handelnde Herr X aus Ahlen. Im Objekt ist ein Hausmeister nicht angestellt. Gemäß § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Wegen des näheren Inhalts wird auf die Teilungserklärung vom 19.04.2013 (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen.
In der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 06.06.2017 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 über einen Antrag der Klägerin und der Wohnungseigentümerin Brill abgestimmt, mit der Unterhaltsreinigung des Gebäudes eine Fremdfirma, die Firma T, zu beauftragen. Den Wohnungseigentümern lag das Angebot der vorgenannten Firma und ein weiteres Angebot der Firma D vor.
Unter Tagesordnungspunkt 7 wurde über einen Antrag der Klägerin und der Wohnungseigentümerin Brill abgestimmt, mit der pünktlichen Bereitstellung der Mülltonnen (pünktliches Herausstellen und wieder Hineinholen) den örtlichen Müllentsorgungsbetrieb, die H mbH, zu beauftragen.
Beide Beschlussanträge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 wurden in der Eigentümerversammlung vom 06.06.2017 mehrheitlich abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.06.2017 (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die beiden Negativbeschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.06.2017 verletzten sie in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Ablehnung einer Fremdvergabe für die Unterhaltsreinigung des Gebäudes und die pünktliche Bereitstellung der Müllbehälter laufe im Umkehrschluss darauf hinaus, die Wohnungseigentümer zur Vornahme der entsprechenden Leistungen (Reinigung, Bereitstellung der Mülltonnen) zu verpflichten. Im Wege der Beschlussfassung sei es aber nicht zulässig, die Wohnungseigentümer zu Leistungen zu verpflichten, die über die Beitragszahlung für die laufenden Kosten und Lasten der gemeinschaftlichen Verwaltung hinausgingen. Mangels Beschlusskompetenz seien die betreffenden Negativbeschlüsse für ungültig zu erklären bzw. ihre Nichtigkeit festzustellen.
Aus §§ 21 Abs. 4 i.V.m. 21 Abs. 8 WEG seien die Beklagten zu verpflichten, der Fremdvergabe der betreffenden Leistungen zuzustimmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bewohnerstruktur des Hauses überaltert und insbesondere ihr aus gesundheitlichen Gründen das Verbringen der Mülltonnen vor das Haus nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei.
Sie beantragt,
- die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.06.2017 zu Tagesordnungspunkt 6 (Unterhaltsreinigung) und zu Tagesordnungspunkt 7 (Bereitstellung der Mülltonnen) für ungültig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen;
- nach Ermessen des Gerichts gemäß § 21 Abs. 8 WEG die Beklagten zu verurteilen, der Beauftragung der Fa. T, I-Straße, 40589 Düsseldorf aufgrund des Angebotes vom 14.02.2017 zu einem monatlichen Pauschalpreis von EUR 150,– netto (EUR 178,50 brutto) oder der Firma D, I 8-8a, 47877 Willich, aufgrund des Angebotes vom 31.03.2016 zu einem Pauschalpreis von EUR 175,– netto (EUR 208,25 brutto) für folgende Tätigkeiten: wöchentliche Treppenhausreinigung (Vorsaugen/Fegen/Wischen) inklusive Haustür und Briefkasten sowie Geländereinigung und monatlichem Trockenputzen des Kellers sowie Fenster und Kellerfenster, zuzustimmen;
- die Beklagten zu verurteilen, der Beauftragung der Firma H mbH, Krefeld, mit der pünktlichen Bereitstellung der Mülltonnen zu den Abholtagen zu einem jährlichen Gesamtpreis in Höhe von EUR 292,50 brutto auf unbestimmte Zeit zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die sind der Auffassung, die angefochtenen Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Richtigerweise könnten durch Mehrheitsbeschluss den Wohnungseigentümern Leistungspflichten, insbesondere durch eine Hausordnung, auferlegt werden, wo das Gesetz oder eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz vorsähen. Dies sei aber bei der Ausgestaltung des Winterdienstes oder des Reinigungsdienstes der Fall, da jedem einzelnen Wohnungseigentümer die Verkehrssicherungspflicht für den Gehsteig oder das Treppenhaus obliege.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet und unterlag daher der Abweisung.
Soweit die Klägerin die Unwirksamerklärung bzw. hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Negativbeschlüsse vom 06.06.2017 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6 und 7 begehrt, liegt weder ein Beschlussmangel, der zur Anfechtbarkeit der beid...