Orientierungssatz
Durch vorauslaufende Schatten kann eine Messung beim Gerätetyp ES 3.0 der Firma ESO ausgelöst werden. Dies stellt typischerweise keine Ursache für eine Fehlmessung dar und wird in der Bedienungsanleitung des Geräts explizit angesprochen. Das Gericht ist im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht verpflichtet, systemimmanente Daten des Herstellers anzufordern oder zur Grundlage der Entscheidung zu machen.
Tenor
1.
Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteilt.
Der Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.
2.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
A.V.: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG, 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.10 BKat
Gründe
I.
Die Betroffene, die nach Zugeständnis der Fahrereigenschaft und Mitteilung eines geregelten Einkommens von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden worden war, ist verkehrsrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 07.02.2010 überschritt die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h, die festgestellte Geschwindigkeit 113 km/h. Der Bußgeldbescheid vom 29.03.2010 wurde am 23.04.2010 rechtskräftig und war mit einer Geldbuße in Höhe von 120 EUR bewehrt.
II.
Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:
Die Betroffene führte am 18.08.2010 dem PKW Marke General Motors GMC, amtl. Kennzeichen ..., und befuhr die BAB6 Fahrtrichtung Mannheim. Um 18:33 Ihr wurde bei km 629,3 ihre Geschwindigkeit mit 214 km/h gemessen. Die zulässige Geschwindigkeit an der Messstelle betrug 130 km/h. Die Betroffene hatte die zulässige Geschwindigkeit um 84 km/h überschritten. Dies tat sie in ungefährer Vorstellung bezüglich der eigenen und in Kenntnis der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, ohne möglicherweise die exakte Überschreitung berechnet zu haben, nahm dabei aber wenigstens billigend die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kauf.
Gemessen wurde die Geschwindigkeit mit dem Messgerät Einheitssensor ES 3.0. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 221 km/h. Abgezogen wurde ein Toleranzwert von 7 km/h, was 3% vom gemessenen Wert nebst Aufrundung auf den nächsten vollen Kilometerwert entspricht.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Betroffenen, soweit diese in ihrer zugelassenen Abwesenheit durch ihren Verteidiger abgegeben wurde, darüber hinaus auf der Beweisaufnahme im Übrigen.
1.
Die Betroffene hat sich über ihren Verteidiger dahin gehend eingelassen, dass sie über ein geregeltes Einkommen verfügt und zum Zeitpunkt der Messung Fahrerin des abgelichteten Fahrzeugs war. Eine weitere Einlassung zur Tat wurde weder abgegeben noch verlesen.
Der Verteidiger rügte die Ordnungsmäßigkeit der Messung dergestalt, dass das Fahrzeug der Betroffenen nicht auf der von der Bedienungsanleitung geforderten logischen Messposition zur Fotolinie stand. Im Übrigen wurde die Messung nicht angegriffen.
2.
Die Feststellung zur früheren verkehrsrechtlichen Auffälligkeit der Betroffenen beruht auf der Verlesung des Verkehrszentralregisterauszugs
3.
Die Feststellungen zur Messung beruhen zunächst auf der Verlesung des Messprotokolls, der Verlesung des Eichscheins und der Bescheinigung des Softwareupdates, der Inaugenscheinnahme und Verlesung des Lichtbildes zum Messaufbau (Bl. 22 d.A.) sowie der Inaugenscheinnahme und Verlesung der beiden Messfotos (Bl. 17 und 21 d.A.). Des Weiteren beruhen die Feststellungen zur Messung auf der auszugsweisen Verlesung (S. 43) der Gebrauchsanweisung des Messgeräts ESO 3.0, das von der Firma ESO GmbH bereitgestellt und in das Verfahren als Anlage zur Akte eingeführt wurde, der Verlesung des vorab beauftragten Sachverständigengutachtens (Bl. 60 ff. d.A.), der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Sachverständigengutachtens (Bl. 68 d.A.) ,der Anhörung des beauftragten Sachverständigen ..., Saarbrücken, sowie der Vernehmung des Entwicklungsleiters der Firma ESO GmbH, Ing.-Grad. ..., als sachverständigen Zeugen, sowie schließlich der Verlesung zweiter Anlagenblätter, die vom sachverständigen Zeugen ... dem Gericht, dem Sachverständigen und dem Verteidiger im Termin zur Verfügung gestellt wurden und als Anlage zum Protokoll genommen wurden.
a)
Die Bedienung des Messgeräts durch die eingesetzten Messbeamten erfolgte ausweislich der vorhandenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Dokumente und Lichtbilder ordnungsgemäß. Insbesondere lag ein vollständig ausgefülltes Messprotokoll vor, das u.a. die Betriebsart Automatik, die ortsfeste Fahrbahnmarkierung für die Fotolinie, den Anfan...