Tenor

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Soweit die Schuldnerin vorträgt, bei der gepfändeten Domain der Schuldnerin handelt es sich bereits nicht um ein anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO, ist dem entgegen zu halten, dass der Vorschrift des § 857 ZPO als Auffangtatbestand eine großzügige Auslegung des Begriffs der „Vermögensrechte” immanent ist, die dazu führt, dass jedenfalls der Konnektierungsanspruch als „anderes Vermögensrecht” im Sinne des § 857 ZPO der Pfändung unterworfen ist, wie dies auch im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. September 2000 zum Ausdruck kommt.

Soweit die Schuldnerin weiter vorträgt, durch die Vollstreckungsmaßnahme werde ihr Namensrecht verletzt, kann nach Ansicht des Gerichtes dahinstehen, inwieweit die Pfändung und Überweisung des Domainnamens „q-…” das Namensrecht der Schuldnerin tangiert, die im allgemeinen Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung „Q.” firmiert, mithin im Internet lediglich einen Namensbestandteil verwendet. Denn diesbezüglich sieht das Gericht im Hinblick auf das Namensrecht der Schuldnerin deren Rechte durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. September 2000 nicht weitergehend beeinträchtigt an als bei jeder Kontenpfändung, der beispielsweise namentlich geführte Girokonten unterfallen, deren Aufrechterhaltung im heutigen Geschäftsverkehr genauso unverzichtbar ist, die aber dennoch zweifellos der Pfändung unterworfen sind.

Im Ergebnis war daher die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und analoger Anwendung.

 

Unterschriften

Kröger Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI856964

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