Tenor
Der in der Versammlung der Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft am 27.04.2010 zu Tagesordnungspunkt 2 (Wirtschaftsplan 2010) gefasste Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 2010 wird hinsichtlich des Kostenansatzes für den Heizungs-Verbrauch für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen Beklagten zu 96% und Kläger zu 4%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beigeladenen verwaltet wird. Die im Sondereigentum des Klägers stehende Wohnung wird von diesem nicht bewohnt. Sie ist auch nicht vermietet und steht bereits seit längerer Zeit leer.
Mit der Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechnung und der ihr zugrunde liegenden Verbrauchserfassung haben die Wohnungseigentümer die Firma xxx beauftragt. Diese kündigt die Termine für die Ablesung der Verbrauchserfassungsgeräte jeweils durch einen Aushang im Wohnungseigentumsobjekt an. Da der Kläger seine Wohnung nicht selbst bewohnt und auch nicht vermietet hat, hat er in der Vergangenheit von den durch Aushang angekündigten Ableseterminen keine Kenntnis erlangt, so dass es teilweise zu Verbrauchsschätzungen gekommen ist. Sowohl im Jahr 2008 als auch Anfang 2009 hat der Kläger die beigeladene Verwaltung deshalb mehrfach schriftlich aufgefordert, dass diese ihm die Ablesetermine schriftlich mitteilen möge. Die beigeladene Verwalterin hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 dahin geantwortet, dass die schriftliche Information über die Ablesetermine seitens der Verwaltung unüblich sei und der Kläger sich durch Kontakt mit Nachbarn oder Nachfrage bei der Firma xxx über die Termine informieren könne.
Von dem Termin zur Ablesung der Heizverbrauchserfassungsgeräte für das Abrechnungsjahr 2009 hatte der Kläger wiederum keine Kenntnis, so dass es in seiner Wohnung zu einer Nachablesung kam, für die die Firma xxx Nachablesegebühren in Höhe von 33,92 EUR erhob und in die Heizkostenabrechnung des Klägers einstellte. Diese Heizkostenabrechnung floss in die Jahresabrechnung 2009 ein, die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.04.2010 unter TOP 1 a) durch einstimmigen Beschluss genehmigt wurde. Unter TOP 1 b) wurde der beigeladenen Verwalterin durch weiteren einstimmigen Beschluss Entlastung erteilt.
Die Heizkosten des Wohnungseigentumsobjekts haben sich in den vergangenen Jahren einschließlich der Nebenkosten für Strom, Schornsteinfeger und Verbrauchsabrechnung wie folgt entwickelt:
Jahr |
Ölverbrauch |
Gesamtkosten |
2005 |
21.474 Liter |
8.972,98 Euro |
2006 |
16.500 Liter |
10.016,66 Euro |
2007 |
20.280 Liter |
12.947,58 Euro |
2008 |
21.528 Liter |
16.803,17 Euro |
2009 |
20.845 Liter |
14.416,74 Euro |
Fundstellen
Haufe-Index 2939230 |
ZMR 2011, 907 |
MietRB 2011, 185 |