Verfahrensgang
AG Leipzig (Entscheidung vom 09.01.2002; Aktenzeichen 12 C 11604/00) |
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 10.11.2010, eingegangen bei Gericht am 10.11.2010, gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 28.10.2010 wird kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 25.06.2001 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 09.01.2002 - 12 C 11604/00 -.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2010 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über einen Betrag von insgesamt 1.319,16 zuzüglich etwaiger weiterer Zinsen ab dem 22.09.2010 und Zustellungskosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Als Drittschuldner wurden die Sparkasse L. und das Finanzamt L, angegeben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollte insbesondere die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 1 bezüglich des Kontos Nummer 110 100 77 33 erfassen. Darüber hinaus sollten auch der Anspruch aus dem Dispositions- oder Überziehungskredits, soweit abgerufen, sowie Ansprüche aus bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonten des Schuldners sowie in Verwahrung bei der Drittschuldnerin befindliche Wertpapiere und Ansprüche des Schuldners auf Zahlungen und Leistungen aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto gepfändet werden. Bezüglich des Drittschuldners zu 2 sollten die Beträge, die sich für das jetzige und alle früheren Kalenderjahre durch Verrechnung anzurechnende Beträge mit den geschuldeten Steuern zugunsten des Schuldners ergeben, insbesondere der Anspruch auf den Überschuss der Vorsteuer über die Umsatzsteuer gemäß § 18 UStG gepfändet werden.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 28.10.2010 durch die zuständige Rechtspflegerin wie beantragt erlassen.
Am 10.11.2010 legte der Schuldner zu Protokoll der Rechtsantragssteife Erinnerung gegen den am 28.10.2010 unter dem Aktenzeichen 444 M 22552/10 erlassenen Pfändung- und Überweisungsbeschluss ein. Der Schuldner ist der Ansicht, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, da im Jahre 2006 mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 04.07.2006 - 408 IN 1629/06 - über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und dieses mit einem Insolvenzplan beendet worden sei. Sämtliche Gläubiger seien in dem Insolvenzplan-Verfahren befriedigt worden. Mit Beschluss vom 16.10.2008 sei das Insolvenzverfahren nach Rechtskraft des Insolvenzplans aufgehoben. Bei dem gepfändeten Konto handele es sich um das bei der Drittschuldnerin zu 1 geführte Geschäfts- und Privatkonto. Er sei selbstständig und habe vier Angestellte. Die Pfändung des Geschäftskontos lege seine Geschäftstätigkeit völlig lahm.
Der Schuldner beantragt daher, dass
1.
der unter dem Aktenzeichen 444 M 22552/10 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben werde,
2.
bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einstweilen eingestellt werden.
Die zuständige Rechtspflegerin half der Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht ab. Sie begründete dies damit, dass der vom Schuldner vorgetragene Einwand, dass aus dem gegen ihn ergangenen Titel wegen des durchgeführten Insolvenzverfahrens und des in diesem Zusammenhang rechtskräftigen Insolvenzplans nicht vollstreckt werden könne, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden könne.
Mit Schreiben vom 11.11.2010 wies das Amtsgericht Leipzig unter Übersendung der Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin darauf hin, dass der Hinweis auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zutreffend und die eingelegte Erinnerung nach § 766 ZPO abzuweisen sei.
Seitens des Schuldners erfolgte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erinnerung des Schuldners vom 10.11.2010 nebst Anlage und die gerichtlichen Verfügungen sowie die beigezogenen Akten 406 IN 1629/06 und 444 M 22550/10 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist bereits unzulässig.
1.
Unter § 766 Abs. 1 ZPO fallen alle Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen. Sie richten sich immer gegen das Verfahren des Vollstreckungsorgans und können dessen Unzulässigkeit oder Mangelhaftigkeit betreffen (vgl. Zöller/ Stöber ZPO 28. Aufl. § 766 Rn. 10).
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lagen vor, so dass insoweit die Erinnerung keinen Erfolg hat.
Der Schuldner erhebt hier den Einwand, dass aus dem Insolvenzplan vom 09.11.2007 in dem gegen ihn eröffneten Insolvenzverfahren 406 IN 1629/06 nicht vollstreckt werden könne, da alle Gläubiger befried...