Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen IX ZB 77/10)

 

Tenor

1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Versagungsverfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 29 791,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

1.

Am 14.03.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 09.11.2004 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt. Mit Beschluss vom 19.05.2005 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2009 ließ die Gläubigerin lfd.Nr. 45 der Tabelle beantragen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung nimmt die Gläubigerin Bezug auf den Bericht des Treuhänders vom 23.06.2009, wonach der Schuldner nach seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter seit 07.07.2008 eine Festanstellung hatte und von dieser Tatsache dem Treuhänder erst am 29.03.2009 Kenntnis gegeben habe. In der Zeit, in der der Treuhänder keine Kenntnis von dem Arbeitsverhältnis des Schuldners gehabt habe, seien pfändbare Beträge für die Masse in Höhe von 1 276,80 EUR entstanden. Diese pfändbaren Beträge habe der Schuldner nicht fristgerecht bezahlt. Der Schuldner habe erst nachdem der Treuhänder Kenntnis von den pfändbaren Beträgen erhalten habe angekündigt, die pfändbaren Beträge in monatlichen Raten abzuzahlen. Im Übrigen wird auf den Antrag vom 01.07.2009 verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.08.2009 trägt der Schuldner vor, dass er während seiner Selbstständigkeit immer den, jährlichen Lohnsteuerbescheid eingereicht habe, es somit eine einmalige Angelegenheit pro Jahr gewesen sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass das auch mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses so sei.

2.

Nach § 296 Abs. 1 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Nach § 296 Abs. 1 InsO versagte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eines seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat der Schuldner unter anderem die Obliegenheit jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen.

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO ist zulässig, insbesondere hat die Gläubigerin die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsÖ glaubhaft gemacht. Insoweit ist die Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders ausreichend (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, Az.: IX ZB 183/07.

 

Entscheidungsgründe

3.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 war der Schuldner verpflichtet jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich anzuzeigen, Diese Obliegenheit hat der Schuldner verletzt. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist auch unstreitig.

Durch die Verletzung der Obliegenheiten des Schuldners ist auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret messbar beeinträchtigt worden (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 InsO). Zwischen der Obliegenheitsverletzungen der Gläubigerbeeinrächtigung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können. Diese Kausalzusammenhang ist vorliegend gegeben. Im Hinblick auf das pfändbare Einkommen in Höhe von 1 276,80 EUR wurde die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Die vom Schuldner angekündigte Zahlung ließe die Gläubigerbeekrächtigung nicht entfallen. Die Heilung einer Obliegenheitsverletzung könnte allenfalls dann eintreten, wenn die Wiedergutmachung zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde (BGH a.a.O.).

Es liegt auch eine verschuldete Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 296 Abs. 1 Satz 1 HS 2 InsO vor. Der Vortrag des Schuldners, er sei der Meinung gewesen, er habe nur einmal jährlich tätig werden, müssen, kann ihn nicht entlasten. In dem Beschluss vom 09.01.2004 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung wurde der Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Obliegenheit der unverzüglich Anzeige des Wechsels der Beschäftigungsstelle zu erfüllen hat. Dies war dem Schuldner offensichtlich auch bewusst. Ausweislich des Berichts des Treuhänders vom 23.06.2009 hat der Schuldner nämlich mit Schreiben vom 30.05.2008 selbst angekündigt, die Aufnahme einer Festanstellung unverzüglich mitzuteilen.

Dem Schuldner war nach alledem die Restschuldbefreiung zu versagen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2831585

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