Tenor
wird der Antrag der beteiligten Insolvenzgläubiger L. P. und J. V. vom 21.11.2006 der Schuldnerin I. C. die Restschuldbefreiung zu versagen
zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2004 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 14.12.2004 aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2006 teilten die beteiligten Gläubiger dem Gericht mit, dass sie beabsichtigten, die Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber der Schuldnerin zu beantragen, weil diese zumindest grob fahrlässig die titulierten Forderungen der Gläubiger gegen sie verschwiegen habe, so dass diese nicht aufgenommen wurden (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Am 05.10.2006 wies das Gericht die Gläubiger unter Übersendung des Eröffnungs- und Aufhebungsbeschlusses sowie den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung darauf hin, dass bereits mit Beschluss vom 24.11.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt und das am 09.12.2003 eröffnete Insolvenzverfahren am 14.12.2004 aufgehoben worden sei. Weiterhin teilte das Gericht mit, dass die Schuldnerin die beiden Forderungen der Gläubiger nicht im Antrag angegeben habe und dass eine Anmeldung der Gläubiger zur Tabelle ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.
Die Gläubiger vertraten mit Schriftsatz vom 21.11.2006, eingegangen bei Gericht am 23.11.2006, die Auffassung, dass die Schuldnerin vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig die titulierten Forderungen der Gläubiger gegen sich verschwiegen habe, so dass diese nicht aufgenommen wurden.
Sie beantragten daher,
der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er sich diese in unzulässiger Art und Weise erschlichen habe.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2006 wies das Gericht die beteiligten Gläubiger darauf hin, dass auf die Gründe des § 290 InsO gestützte Versagungsanträge zulässig nur im Schlusstermin oder wie im hiesigen Verfahren zutreffend vor Ablauf der Stellungnahmefrist zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden können. Die Stellungnahmefrist sei bis einschließlich 15.11.2004 gelaufen. Die mit Beschluss vom 24.11.2006 angekündigte Restschuldbefreiung sei in der Leipziger Volkszeitung und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Das Verfahren sei, so das Gericht weiter, mit Beschluss vom 14.12.2004 aufgehoben worden. Unter Bezugnahme auf Literaturstellen weist das Gericht darauf hin, dass die geltend gemachten Versagungsgründe präkludiert seien.
Sowohl die Schuldnerin als auch der Treuhänder wurden zu dem Antrag der Gläubiger gehört. In seiner Stellungnahme vom 09.02.2007 teilte der Treuhänder mit, dass hinsichtlich des Versagungsantrages formale Bedenken bestünden, da der Beschluss vom 24.11.2004 rechtskräftig sei.
In ihrer Stellungnahme vom 06.02.2007 vertreten die Gläubiger die Auffassung, dass „in Abwägung der in Artikel 14 Grundgesetz enthaltenen Eigentumsgarantien des Gläubigers und der Sozialpflichtigkeit seines Eigentums an Forderungen” der redliche Schuldner einen Erlass erhält. In Fällen wie dem hier vorliegenden, so die Gläubiger, würden die Gerichte den § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO analog anwenden. Die Gläubiger teilten weiterhin mit, dass sie von der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Ankündigung der Restschuldbefreiung ausgingen. Gleichzeitig verwiesen sie darauf, dass es keinem Gläubiger möglich sei, täglich die Veröffentlichungszeitungen aller Insolvenzgerichte zu überprüfen, ob der Schuldner dort aufgeführt sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den gewechselten Schriftverkehr Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg und führt daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung.
1. Der Antrag vom 21.11.2006 ist zulässig, da die Gläubiger antragsberechtigt sind.
a. Nach wohl herrschender Meinung ist nur der Gläubiger berechtigt einen Antrag nach § 296 InsO zu stellen, der sich am Insolvenzverfahren beteiligt hat und daher im Schlussverzeichnis aufgeführt wird (HK-InsO/Landfermann 4. Aufl. § 296 Rz. 6; MK/Stephan § 296 Rz. 4; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 296 Rz. 16; Hamburger Kommentar-InsO/Streck § 296 Rz. 3 jeweils m.w.N.; Dr. Lessing EWiR 2001, 1101).
Für die Vertreter dieser Ansicht ist der Grund der Nichtteilnahme am Insolvenzverfahren gleichgültig. Allein die Tatsache der Nichtteilnahme verwehrt nach dieser Meinung den Gläubigern die Wahrnehmung von Verfahrensrechten. Die Gläubiger hätten demnach im Insolvenzverfahren keine Stimmrechte und könnten auch dort nicht an der Verteilung teilnehmen. Dies gelte, so die Vertreter dieser Auffassung, auch für das Restschuldbefreiungsverfahren.
Folgt man dieser Ansicht, dann wäre der vorliegende Antrag bereits unzulässig, da die Gläubiger nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben und nicht im Schlussverzeichnis aufgeführt sind.
b. Dies kann nach hiesiger Ansicht zumindest für den Fall, dass der Schuldner einen Gläubiger nicht benennt und dieser erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von diesem Kenntnis erlangt, nic...