Tenor
In der Strafsache wird der Antrag des Rechtsanwaltes V. vom 16.03.2005 auf Herabsetzung der Auslagenpauschale auf 8,00 EUR als unbegründet abgelehnt.
Gründe
Auf Antrag von Rechtsanwalt V. vom 19.01.2005 wurde am 01.03.2005 die Sachakte zur Akteneinsicht unter Erhebung der Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 EUR gemäß GKG KV Nr. 9003 übersandt.
Diese Pauschale ist von Gesetzes wegen zu zahlen und auf 12,00 EUR festgesetzt. Eine Minderung auf 8,00 EUR ist nicht vorgesehen.
Durch die Erhebung der Aktenversendungspauschale gemäß GKG KV Nr. 9003 sollen der Justiz die auf Antrag mit der Aktenversendung entstandenen Kosten erstattet werden. Es handelt sich hier um eine pauschale Entgeltung der für die Versendung der Akten anfallenden Kosten und des Aufwandes der Justiz. Mit anderen Worten kostenpflichtig ist nur die Versendung auf Antrag, nicht diejenige von Amts wegen. Eine bloße Aushändigung bei Abholung auch aus dem Gerichtsfach ist aber keine Versendung. Die Akteneinsicht selbst ist - wie bisher - kostenfrei.
Die Kostenpauschale ist für jede Sendung zu erheben. Mit der Anmerkung I zu GKG KV Nr. 9003 wird lediglich klargestellt, dass Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung zu werten sind (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. KV Nr. 9003 Rz. 4; Begründung des Gesetzgebers - Drucksache 15/1971, S. 177). Die amtliche Anmerkung I zu GKG KV Nr. 9003 bezweckt also keineswegs, dem Kostenschuldner einen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akte bzw. auf Ersatz seiner Portoauslagen für die Rücksendung zuzubilligen. Dies ist mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar. Das Gerichtskostengesetz regelt, welche Ansprüche der Staat gegenüber dem Rechtssuchenden hat. Jedoch gibt es dem Kostenschuldner keinen Anspruch gegenüber dem Staat. Eine Auslegung, wonach GKG KV Nr. 9003 dem Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale einen Anspruch auf unfreie Rücksendung bzw. Erstattung/Verrechnung der bei diesem angefallenen Portoauslagen für die Rücksendung gäbe, ist systemwidrig und kann dem Gesetz auch nicht entnommen werden. Das Gericht teilt hier insoweit nicht die ihm bekannten Ansicht der Rechtsanwaltskammer Sachsen und der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf., die ähnlich wie der Antragsteller argumentieren.
Der insoweit vom Rechtsanwalt verauslagte Betrag ist den im VV 7001/7002 RVG aufgeführten Entgelten zuzurechnen (vgl. Hartmann a.a.O. VV7001/7002 Rz. 1 (insbesondere Kosten der Rücksendung).
Die Auslagen nach GKG KV Nr. 9003 sind in der Sache Versandkosten, die unter den Begriff der "Portoauslagen" zu subsumieren ist. Der Rechtsanwalt kann mithin entweder die tatsächlich entstandenen Kosten im Wege der Einzelauflistung oder einen Pauschbetrag von dem Erstattungspflichtigen verlangen.
Nach hiesiger Ansicht kann daher aus den oben genannten Gründen den Entscheidungen des Amtsgericht Vechta vom 26.01.2005 und des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22.05.2005 - 22 OWi 325/04 - nicht gefolgt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 3018394 |
JurBüro 2005, 547 |
JurBüro 2005, 547 (Volltext mit amtl. LS) |
ZAP 2006, 110 |
ZAP EN-Nr. 96/2006 |