Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 925,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Bezahlung der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 19. 12. 2002 für den Zeitraum 01. 01. 2001 bis 31. 12. 2001 in Höhe von 925,85 EUR.
Die Rechtsvorgängerin der Kläger vermietete den Beklagten mit Wohnraummietvertrag vom 03.03.1999 (K1 Bl. 3 ff. d. A.) ab dem 01.05.1999 auf der Wilhelm-Winkler-Straße 29 in Leipzig eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Grundfläche von 63 qm.
Die Beklagten hatten nach § 5 des Mietvertrages sämtlich anfallende Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung oder der evtl. an ihre Stelle tretenden Regelung zu tragen. Für die Zentralheizung und Warmwasserbereitung hatten die Beklagten eine monatliche Vorauszahlung von 94,50 DM zu leisten. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde die Wohnung durch den Vermieter selbst im Wege der Eigenerzeugung mit Gas beheizt. Wärmelieferungsverträge mit Versorgungsunternehmen bestanden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht; diese wurden zeitlich später ohne Zustimmung der Mieter mit Fremdunternehmen abgeschlossen.
Die Abrechnung der Betriebskosten sollte nach § 5 des Mietvertrages nach dem Flächenprinzip bzw. nach dem Ableseergebnis vorhandener Verbrauchsmeßeinrichtungen in der Wohnung erfolgen. Bei Kostenveränderungen im Abrechnungszeitraum und Einführung weiterer Kostenarten sollte der Vermieter berechtigt sein, eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlung zu verlangen.
Die Kläger sind aufgrund Eigentumserwerb in die Vermieterstellung eingetreten.
Mit Schreiben vom 19. 12. 2002 (Anlage K 2, Bl. 10 d.A.) und vom 17. 03. 2003 (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.) wurde gegenüber den Beklagten über die im Zeitraum vom 01. 01. 2001 bis 31. 12. 2001 angefallenen Betriebskosten abgerechnet. Die Abrechnung weist den geltend gemachten Nachzahlungsbetrag von 925,85 EUR aus. Gegenstand der Betriebskostenabrechnung ist auch die Einzelabrechnung der Firma Techem vom 18. 12. 2002 über die Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkosten, welcher Wärmelieferungskosten in Höhe von insgesamt 15.686,12 EUR zugrunde gelegt werden und von denen auf die Beklagten ein Teilbetrag in Höhe von 1.248,89 EUR umgelegt worden ist.
Ferner sind die auf das Objekt angefallenen Gesamtkosten für Wasser in Höhe von 3.245,04 EUR und 1.642,58 EUR vollständig nach dem von den Beklagten verursachten Verbrauch umgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Betriebskostenabrechnung vom 19.12.2002 ergänzend Bezug genommen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner andie Klägerinnen 925,85 EUR nebst 5 % Zinsen über demjeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31. 04. 2003zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, daß die berechneten Wärmelieferungskosten nicht umlagefähig seien, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages kein Wärmelieferungsvertrag bestanden hat. Der Wärmelieferungsvertrag sei erst später von den Klägerinnen mit einem Fremdunternehmen abgeschlossen worden. Der Fernwärmelieferungsvertrag sei unwirtschaftlich, da viel höhere Kosten als bei normaler Gasversorgung entstanden sind. Bei bestehenden Nutzungsverhältnissen sei eine Veränderung hinsichtlich der Versorgung (bisher durch Gas) durch Übertragung auf einen Wärmelieferanten von der Zustimmung des Nutzers abhängig.
Auch die Wasserkosten seien unrichtig umgelegt worden, weil die verbrauchsunabhängigen Grund- und Servicekosten nicht nach Quadratmetern, sondern vollständig nach Verbrauch umgelegt worden sind. Im übrigen würde zwischen dem Hauptzähler und den einzelnen Einzelzählern der Haushalte eine nicht hinnehmbare Differenz von über 20 % bestehen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagten sind aufgrund der vertraglichen Umlagevereinbarung i. V. mit § 535 Abs. 2 BGB nicht zum Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 19. 12. 2002 für den Zeitraum 01. 01. 2001 bis 31. 12. 2001 in Höhe von 925,85 EUR verpflichtet, weil die auf die Beklagten umgelegten Wärmelieferungskosten von 1.249,48 EUR nicht umlagefähig sind.
Die Kläger waren nach der im Mietvertrag getroffenen wirksamen Umlagevereinbarung berechtigt, sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV bzw. der früher geltenden Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung auf die Beklagten umzulegen. Diese Vereinbarung beinhaltete d...