Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 7.200,– EUR
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten Räumung nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Die Kläger hatten mit Mietvertrag vom 30.12.2009 die streitgegenständliche Wohnung an die Beklagte vermietet. Die monatliche Kaltmiete betrug 600,– EUR.
Mit Schreiben vom 23.02.2018 kündigten die Kläger die Wohnung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs zum 30.11.2018 (vgl. Bl. 14 d.A.). Zur Begründung führten die Kläger aus: „Die 78 qm große Wohnung soll zukünftig wie folgt genutzt werden: Privatnutzung durch familiäre Veränderungen (Trennung).” Danach erfolgte eine Korrespondenz zwischen den Klägern und dem Mietverein Stuttgart. Der Mietverein teilte am 07.03.2018 mit, dass sich die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Suche nach einer Alternativwohnung begeben hat. Mit Schreiben an die Beklagte vom 24.10.2018 wurde mitgeteilt, dass eine Wohnungsrückgabe zum 30.11.2018 nicht möglich sein wird. Es werde weiter (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) intensiv nach einer Ersatzwohnung gesucht. In einem Schreiben vom 30.10.2018 erklären die Kläger, dass die Eigenbedarfskündigung wirksam ist. Es wird in diesem Schreiben weiter zum Kündigungsgrund ausgeführt, dass die Ehe gescheitert sei und sie sich in dem Trennungsjahr befänden. Einer von ihnen würde in die vermietete Eigentumswohnung einziehen. Inzwischen haben die Kläger mit Datum vom 01.03.2019 das Mietverhältnis vorsorglich nochmals zum 30.11.2019 wegen Eigenbedarfs gekündigt.
Die Kläger tragen im vorliegenden Verfahren vor, die Ehe der Kläger sei gescheitert, die Parteien sich getrennt hätten und der Kläger die Wohnung dringend für sich benötige. Die Kläger halten die Kündigung für wirksam, da sie die Trennung der Kläger als Ehepaar als Kündigungsgrund angegeben haben. Des Weiteren sei der Beklagten die familiäre Situation der Kläger bekannt gewesen. Nachdem die Kläger getrennt seien, sei für sie das Wohnen in der gemeinsamen Ehewohnung nicht mehr zumutbar. Die Wohnung werde für den Kläger benötigt.
Die Kläger beantragen daher:
Die Beklagte wird verurteilt, die in der Reichenberger Straße 7, 2. OG rechts befindliche Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Flur/Diele, einem Bad, einer Toilette, einem Balkon sowie einem Keller mit einer Gesamtfläche von ca. 78 qm und 2 Stellplätzen zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Hilfsweise: angemessene Fortsetzung des Mietverhältnisses, hilfsweise:Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist.
Die Beklagte legt Sozialwiderspruch ein.
Die Beklagte macht des Weiteren geltend, die Kündigung sei unwirksam. Sie enthalte keine ausreichende Begründung. In der Kündigung sei nicht angegeben, für wen und warum die Wohnung gebraucht werde. Jedenfalls sei die begünstigte Person nicht unmissverständlich benannt. Des Weiteren werden Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Kündigung vom 23.02.2018 ist unwirksam.
Da die Kündigungserklärung nicht den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB entspricht, ist die Kündigungserklärung von vornherein unwirksam.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15, Leitsatz; BGH, Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 297/14 –, juris, Rdnr. 12; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 573 BGB, Rdnr. 224, Krenek in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018 § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters, Rdnr. 99).
Diesen Anforderungen genügt die Kündigung vom 23.02.2018 in keinster Weise. Aus der Kündigung ergibt sich schon nicht eindeutig, dass einer der beiden Kläger die Wohnung nutzen will. Es ist nur von Privatnutzung durch familiäre Veränderung die Rede. Aus der Anmerkung „Trennung” ergibt sich noch nicht eindeutig, dass einer der beiden Kläger die Wohnung nutzen will. Entscheidend ist aber, dass auf jeden Fall nicht erkennbar ist, wer von den beiden Eheleute die Wohnung in Zukunft nutzen soll. Im Schreiben vom 30.10.2018 wird dann ausgeführt, dass einer von den Klägern in die Wohnung einziehen möchte, aber es wird immer noch nicht geklärt, wer von den Klägern dies sein wird. In den Schreiben des Mietvereins ist auch keine Anerkennung des Eigenbedarfs erkennbar, die Beklagte hat sich zwar um eine Ersatzwohnung bemüht, jedoch darauf hingewiesen, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.
Hinsichtlich der Kündigung vom 1.3.2019 ist die Frist noch nicht abgelaufen.
Die Klage ist dahe...