Leitsatz (amtlich)

Es besteht wegen des Urheberrechts des Herstellers des Messgerätes kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung; Er hat auch kein Recht auf Beiziehung der Lebensakte eines Messgerätes.

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorn 21032012 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Der Verteidiger begehrt Akteneinsicht durch Übersendung der Bedienungsanleitung oder einer Kopie der Bedienungsanleitung bzgl. des gegenständlich verwendeten Messgerätes. Ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht besteht jedoch nicht.

Gem. § 147 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 46 OWiG hat ein Verteidiger ein Akteneinsichtsrecht in die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären. Hierzu gehören sämtliche verfahrensbezogene Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden, einschließlich der polizeilichen Ermittlungsvorgänge und etwaiger Ton- und Bildaufnahmen, auf die der Vorwurf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Ebenso gehören hierzu beigezogene Akten anderer Behörden (vgl. Göhler, OWiG 15.te Auflage, § 60 Randnr, 49). Nicht zu den Akten gehören danach Handakten und andere innerdienstliche Vorgänge.

Die Bedienungsanleitung ist vorliegend nicht Gegenstand der Bußgeldakten geworden. Die Verwaltungsbehörde war auch nicht verpflichtet, sie zu den Akten zu nehmen, Insbesondere hätte sie hierzu auch kein Recht gehabt. Die Bedienungsanleitung der Firma Vitronic ist nämlich mit folgendem Zusatz versehen:

"Das Urheberrecht der Gebrauchsanweisung liegt bei Vitronic. Es ist nicht gestattet, die Gebrauchsanweisung zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben!"

Damit ist klargestellt, dass derjenige, der eine Bedienungsanleitung erwirbt oder von der Firma Vitronic zur Verfügung gestellt bekommt, diese nur dadurch Dritten zugänglich machen kann, dass er den Dritten vor Ort Akteneinsicht gewährt oder an eine andere Stelle versendet, wo Akteneinsicht gewährt werden kann. Zu den Akten darf die Behörde sie nicht nehmen, da dies nur im Wege einer Vervielfältigung möglich wäre. Damit würde sie aber die vertraglichen Beziehung zu der Firma Vitronic verletzen.

Im Übrigen schließt sich das Gericht ausdrücklich der Entscheidung des Amtsgerichts Detmold vom 04.02.2012 (4 OWi 989/11) an.

Hinsichtlich des Fahrens einer Lebensakte wird auf die Drucksache 14/5027 des Landtags von Baden-Württemberg v. 26.08.2009 verwiesen. Dort ist in der Antwort wörtlich ausgeführt:

7, Werden für die einzelnen MessgerAte sog. Lebensakten geführt?

Zu 7..

Bei der Polizei des Landes Baden-Württemberg werden für Verkehrsüberwachungsgeräte keine Lebensakten geführt. Dies wird auch nicht von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) als Zulassungsbehörde für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs als Auflage gefordert.

Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass bzgl. des gegenständlichen Messgerätes keine Lebensakte geführt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3956180

VRR 2012, 235

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