Tenor

In der Beratungshilfesache wird die Erinnerung der Antragstellerin vom 10.02.2012 gegen die Entscheidung vom 03.02.2012 zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 27.12.2011, eingegangen bei Gericht am 12.01.2012, Bewilligung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in der Angelegenheit "Unterhaltsanspruch des Kindes M gegen den Vater Q".

Mit Verfügung vom 23.01.2012 wies die zuständige Rechtspflegerin daraufhin, dass hier die Einschaltung des Jugendamtes vorrangig sei. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 20.12.2005 (VII ZB 94/05) mit Schreiben vom 26.01.2012 mit, dass ihrer Ansicht nach eine Verweisung an das Jugendamt nicht zulässig sei und baten um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

Mit Beschluss vom 03.02.2012 wurde der Antrag vom 27.12.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hier eine andere Möglichkeit in Form der Hilfe des Jugendamtes vorläge. Erst nach Inanspruchnahme der Hilfe durch das Jugendamt stehe der Weg der Beratungshilfe offen. Dies gelte in jedem Fall in einfach gelagerten Fällen. Nur ausnahmsweise könne in einem Sonderfall wegen großer rechtlicher Schwierigkeiten oder besonderer Eilbedürftigkeit hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

Gegen diesen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin vom 10.02.2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Der Erinnerung wurde durch Beschluss vom 21.02.2012 nicht abgeholfen mit der Begründung, es bestehe nach bisheriger Rechtsprechung kein Wahlrecht, wenn eine kostengünstigere Rechtshilfemöglichkeit bestehe. Vortrag für das Vorliegen eines Sonderfalles fehle.

Zur weiteren Begründung der Erinnerung wird mit Schriftsatz vom 07.03.2012 vorgetragen, die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 bejahe relativ klar das Bestehen eines Wahlrechts. Im Übrigen gäbe es auch gewichtige Gründe für ein eigenes Wahlrecht: Da in aller Regel gehenden Unterhaltsansprüche zusammen mit Ansprüchen der Kindesmutter gegen den Kindesvater geltend gemacht werden würden, wäre es unpraktikabel, der Mutter Beratungshilfe zu bewilligen, das Kind jedoch an das Jugendamt zu verweisen. Da die Berechnung des Trennungsunterhalts von der Höhe des Kindesunterhaltes abhänge, der Rechtsanwalt letzteren aber nicht berechnen dürfe, träte durch die Kontaktaufnahme zwischen Rechtsanwalt und dem zuvor konsultierten Jugendamt eine erhebliche zeitliche Verzögerung ein. Rechtsanwälten stünden auch ganz andere Möglichkeiten zur Berechnung des Kindesunterhalts zur Verfügung, etwa die fiktive Berechnung (Hinzurechnung eines fiktiven Einkommens aufgrund gesteigerter Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen). Die Inanspruchnahme durch das Jugendamt sei auch nicht kostengünstiger, jedenfalls nicht für die Allgemeinheit, da auch für die Bereithaltung von Personal bei den Jugendämtern zwecks Rechtsberatung Kosten entstünden, die über denen lägen, die anlässlich der Beratungshilfe anfallen würden.

II.

Die zulässige Erinnerung ist in der Sache unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Das Gericht ist im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Auffassung, dass hier ein Wahlrecht der Antragstellerin nicht besteht.

Es ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich in einfach gelagerten Fällen bei Unterhaltsfragen die Unterstützung durch das Jugendamt gemäß § 18 SGB VIII eine andere Möglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellt, da die Gewährung von Beratungshilfe subsidiär gegenüber anderen zumutbaren Auskunftsmöglichkeiten ist (AG Halle/Saale, Beschluss vom 24.01.2011, 103 II 78/11, AGB 2011, 191f.; AG Oldenburg/Holstein, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08 m.w.N.; AG Neunkirchen, Beschluss vom 15.09.1998, 2 TUR II 299/98, FF 1999, 60; AG Lahnstein, Beschluss vom 08.07.2003, 1 UR II 6/03, FamRZ 2004, 1299; AG Kirchhain, Beschluss vom 19.07.2005, 23 UR II 239/05, JAmt 2005, 469; AG Leverkusen, Beschluss vom 26.02.2002, 16 UR II 254/01, FamRZ 2002, 1715; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 44 RVG, Rz. 15; AG Halle/Saale, Beschluss vom 10.02.2011, 103 II 6317/10; Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, Rz. 154).

Teils wird dabei noch zwischen voll- und minderjährigen Unterhaltsberechtigten differenziert (vgl. AG Hannover, Beschluss vom 19.09.2005, 813 II 303/05, FamRZ 2006, 351; insoweit Unzumutbarkeit für volljähriges Kind, allerdings ohne nähere Begründung: AG Köln, Beschluss vom 20.12.2007, 364 UR II 573/07, FamRZ 2009, 635).

Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn außerordentlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die durch eine Beratung durch das Jugendamt nicht bewältigt werden können und die über das sonst bei Unterhaltssachen übliche Maß hinaus gehen (AG Oldenburg/Holstein, Beschluss vom 13.05.2009, 17 II 1042/08).

Denkbar wäre auch eine Unzumutbarkeit wegen konkreter nicht gewährleisteter ordnungsgemäßer Interessenwahrnehmung (z.B. wiederholt fehlerhafte Ent...

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