Verfahrensgang

AG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 14.07.2003; Aktenzeichen 10 K 28/02)

 

Tenor

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Limburg vom 14.07.2003 – Az. 10 K 28/02 – hinsichtlich der beabsichtigten Räumung der Wohnung durch Obergerichtsvollzieher … mit Verfügung vom 09. März 2004, Az. DR II 435/04 gegenüber der Antragstellerin wird für unzulässig erklärt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Limburg vom 14.07.2003, Az. 10 K 28/02. Im Versteigerungstermin vom 07.07.2003 ist die Antragsgegnerin Meistbietende geblieben. Durch Beschluss vom 14.07.2003 ist ihr das damals im Grundbuch auf den Namen … und … dem Ehemann der Antragstellerin, eingetragene Hausgrundstück von Erbach, Band 81, Blatt 2585 zugeschlagen worden. Die Antragsgegnerin hat eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Zuschlagsbeschlusses erwirkt. Die vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung lautet nur gegen … und … Eine Ergänzung der Vollstreckungsklausel ist bisher nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass eine separate Vollstreckungsklausel gegen Familienangehörige, wozu auch die Ehefrau gehört, nicht erforderlich sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind, dass also mit der erstrebten Vollstreckungsmaßnahme durchzusetzender Vollstreckungstitel, hier Räumungstitel, vorliegt, eine mit der Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels erteilt ist, der Vollstreckungstitel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird und dass die Personen für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Vollstreckungstitel oder der ihm beigegebenen Vollstreckungsklausel mit Namen bezeichnet sind (vergleiche §§ 750 Abs. 1, 795 ZPO). In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob es unter bestimmten Voraussetzungen zur Durchführung der Räumungsvollstreckung gegen beide Ehegatten genügen kann, dass die allgemeinen Vollsteckungsvoraussetzungen in der Person eines der Eheleute erfüllt sind.

Das erkennende Gericht vermag sich der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Vollstreckungsklausel grundsätzlich auch die Räumung der Familienangehörigen des Schuldners umfasse, nicht anschließen. Sonst erhielte nämlich der nicht im Räumungstitel genannte Ehegatte vor der Vollstreckung kein rechtliches Gehör. Aus der Zustellung allein, soweit sie überhaupt auch an die Ehefrau erfolgen würde, wäre ihre Vollstreckungsschuldnerschaft jedenfalls nicht hinreichend deutlich. Im übrigen ist auch der Wortlaut des § 750 Abs. 1 ZPO eindeutig (vergleiche OLG Celle, Urteil vom 11. Februar 2003, Az. 16 U 180/02, zitiert nach Juris). Nennenswerte praktische Schwierigkeiten sind damit nicht verbunden, denn im Regelfall wird der Ehepartner des Vollstreckungsschuldners, der kein eigenes Besitzrecht für sich in Anspruch nimmt, die Wohnung zusammen mit dem bisherigen Eigentümer räumen. Andernfalls kann gegen den Ehepartner, wenn es an einem eigenen Besitzrecht des Ehegatten fehlt, in gleicher Weise wie gegen einen Dritten, der das ersteigerte Grundstück im Besitz hat, eine entsprechende titelergänzende Klausel erwirkt werden (vergleiche OLG Köln, WuM 1994, 285).

Im Streitfall fehlt es an der namentlichen Bezeichnung der Antragstellerin im Titel oder Klausel. Der Zuschlagbeschluss vom 14.07.2003 nennt sie nicht. Die Erinnerung ist daher begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1335871

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