Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer Willenserklärung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschluß: Der Streitwert wird auf 382,56 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht gemäß § 12 MHG begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin in materiell rechtlicher Hinsicht berechtigt ist, eine Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Jedenfalls genügt ihr Mieterhöhungsverlangen vom 28.06.1995 nicht den formalen Anforderungen an eine solche Erklärung.

Vorauszuschicken ist, daß entgegen der klägerseits geäußerten Auffassung neben dem Beklagten auch die ehemalige Beklagte zur 2., gegen die die Klage im Verlaufe des Verfahrens zurückgenommen wurde, Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung ist.

Zwar trifft es zu, daß es sich bei der von dem Beklagten angemieten Wohnung ursprünglich um eine Werkswohnung handelte, die vor Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches, mithin vor dem 03.10.1990 von der Klägerin angemietet wurde. Für den Mietvertrag galt daher zunächst § 130 ZGB. Für Werkswohnungen gilt unbestritten § 100 III ZGB nicht, so daß der Ehepartner eines Werksangehörigen nur Partner des Mietvertrages wird, wenn er/sie ihn mit unterschrieben hat. Nach § 100 III ZGB sind Mieter einer Wohnung dagegen beide Ehegatten, auch wenn nur ein Ehegatte den Vertrag abgeschlossen hat.

Der Ausschluß des § 100 III ZGB gilt jedoch nur solange, wie es sich auch um eine Werkswohnung handelt. Unbestritten ist der Beklagte bereits im Jahre 1989 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Vermieter ausgeschieden.

In diesem Falle hätte der Vermieter gem. § 130 III ZGB das Recht gehabt, das Mietverhältnis zu kündigen. Von diesem Recht hat der Vermieter nicht Gebrauch gemacht, so daß das Mietverhältnis als gewöhnliches, also nicht Werks-Mietverhältnis fortbestand. Da im Jahre 1989 im Räume der neuen Bundesländer noch nicht das Bürgerliche Gesetzbuch Geltung hatte, griff § 100 III ZGB ein, so daß nunmehr auch die Ehefrau des Beklagten Mitmieterin wurde. An dieser Situation hat sich auch mit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 03.10.1990 nichts geändert (Art. 232 EGBGB § 2 I).

Vertragspartner der Klägerin waren also in der Folge nicht nur der Beklagte, sondern auch seine Ehefrau. Im Falle der Mehrheit von Mietern können diese rechtsgestaltende Erklärungen nur gemeinschaftlich abgeben und entgegennehmen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I 15).

Unbestritten richtet sich das Mieterhöhungsverlangen doch nur an den Beklagten. Es ist bereits aus diesem Grunde nicht in der Lage, Rechtswirkungen zu entfalten.

Im übrigen müssen im Rechtsstreit über ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auch alle Mieter verklagt werden, weil die vertragsändernde Zustimmungserklärung gesamthänderisch geschuldet wird und nur eine einheitliche Entscheidung darüber ergehen kann (vgl. Sternel, am angegebenen Ort).

Die Klage war danach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wurde nach § 16 V GKG, 3 ZPO festgesetzt.

 

Unterschriften

gez. Theis Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1261391

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