Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsache. Regelunterhalt

 

Beteiligte

0001) Dennis Springer, geboren am 28.9.1984

0002) Alexander Springer, geboren am 15.6.1989

0003) Fabian Springer, geboren am 15.6.1989

Elke Springer

Dieter Springer

 

Tenor

Bezüglich Dennis:

  1. vom 4.4.01 bis 30.6.03552 DM (monatlicher Unterhalt von 552 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i.H.v. 0 DM).
  2. ab 1.7.03552 DM mit der Maßgabe, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen i. S. der §§ 1612 b und 1612 c BGB für ein 1. Kind unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO nicht übersteigt.

Bezüglich Alexander

  1. Vom 4.4.01 bis 31.5.01447 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i. H. v. 27 DM).
  2. Vom 1.6.01 bis 30.6.01474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i. H. von0,– DM).
  3. Vom 1.7.01 bis 30.6.03474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i. H. von0 DM).
  4. Ab 1.7.03 474 DM mit der Maßgabe, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen i. S. von §§ 1612 b und 1612 c BGB für ein 2. Kind unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO nicht übersteigt.

Bezüglich Fabian:

  1. Vom 4.4.01 bis 30.5.01432 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich 42 DM anrechenbare Kindergeldleistung).
  2. Vom 1.6.01 bis 30.6.01474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich 0 DM anrechenbare Kindergeldleistung).
  3. Vom 1.7.01 bis 30.6.03474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich 0 DM anrechenbare Kindergeldleistung).
  4. Ab 1.7.03474 DM mit der Maßgabe, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen i. S. der §§ 1612 b und 1612 c BGB für ein 3. Kind unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO nicht übersteigt.

Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, § 91 ZPO.

 

Gründe

Begründung:

Nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO ist ein vor dem 1.1.2001 erstellter Unterhaltstitel auf Antrag ab Antragstellung abzuändern, wenn die Anrechnung von Kindergeldleistungen nach der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB am 1.1.2001 ganz oder teilweise entfällt.

Da der Antragsgegner nicht bereit war, den Unterhaltsanspruch außergerichtlich anzuerkennen, waren die Antragsteller berechtigt, den Antrag gem. § 655 ZPO zu stellen. Der Antragsgegner hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Berechnungshinweise:

Nach § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt die Anrechnung der anteiligen Kindergeldleistungen ganz oder teilweise, Soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

 

Unterschriften

Harsch Rechtspflegerin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI675052

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