Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsache. Regelunterhalt
Beteiligte
0001) Dennis Springer, geboren am 28.9.1984 |
0002) Alexander Springer, geboren am 15.6.1989 |
0003) Fabian Springer, geboren am 15.6.1989 |
Tenor
Bezüglich Dennis:
- vom 4.4.01 bis 30.6.03552 DM (monatlicher Unterhalt von 552 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i.H.v. 0 DM).
- ab 1.7.03552 DM mit der Maßgabe, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen i. S. der §§ 1612 b und 1612 c BGB für ein 1. Kind unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO nicht übersteigt.
Bezüglich Alexander
- Vom 4.4.01 bis 31.5.01447 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i. H. v. 27 DM).
- Vom 1.6.01 bis 30.6.01474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i. H. von0,– DM).
- Vom 1.7.01 bis 30.6.03474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich anrechenbare Kindergeldleistung i. H. von0 DM).
- Ab 1.7.03 474 DM mit der Maßgabe, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen i. S. von §§ 1612 b und 1612 c BGB für ein 2. Kind unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO nicht übersteigt.
Bezüglich Fabian:
- Vom 4.4.01 bis 30.5.01432 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich 42 DM anrechenbare Kindergeldleistung).
- Vom 1.6.01 bis 30.6.01474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich 0 DM anrechenbare Kindergeldleistung).
- Vom 1.7.01 bis 30.6.03474 DM (monatlicher Unterhalt von 474 DM abzüglich 0 DM anrechenbare Kindergeldleistung).
- Ab 1.7.03474 DM mit der Maßgabe, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen i. S. der §§ 1612 b und 1612 c BGB für ein 3. Kind unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO nicht übersteigt.
Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, § 91 ZPO.
Gründe
Begründung:
Nach § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz in Verbindung mit § 655 ZPO ist ein vor dem 1.1.2001 erstellter Unterhaltstitel auf Antrag ab Antragstellung abzuändern, wenn die Anrechnung von Kindergeldleistungen nach der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB am 1.1.2001 ganz oder teilweise entfällt.
Da der Antragsgegner nicht bereit war, den Unterhaltsanspruch außergerichtlich anzuerkennen, waren die Antragsteller berechtigt, den Antrag gem. § 655 ZPO zu stellen. Der Antragsgegner hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Berechnungshinweise:
Nach § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt die Anrechnung der anteiligen Kindergeldleistungen ganz oder teilweise, Soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Unterschriften
Harsch Rechtspflegerin
Fundstellen