Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Antragsgegnerin hat gerichtsbekannter Weise ca. 250 Miteigentümern, die, wie aus vorangegangenen Gerichtsverfahren bekannt ist, in großer Anzahl (bis zu 100 Personen) persönlich an Eigentümerversammlungen und Gerichtsverhandlungen teilnehmen.

Die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft hat mit Einladung vom 3.3.2021 zu einer Eigentümerversammlung am 17.3.2021 eingeladen.

Zur Formulierung und optischen Gestaltung wird auf die dem Beschluß beigefügte Anlage Bezug genommen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Durchführung der Eigentümerversammlung aus mehreren Gründen unzulässig gewesen sei.

  1. Die Einladungsfrist von 3 Wochen gem. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.
  2. Die Durchführung der Eigentümerversammlung verstoße gegen die zum damaligen Zeitpunkt gültige Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
  3. Die in der Einladung konstruierte „Vertreterversammlung” finde weder in der Teilungserklärung noch im Wohnungseigentumsgesetz eine Stütze.
  4. Die gewählte Formulierung der Einladung sei dazu geeignet die Eigentümer davon abzuhalten an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

die Einladung hatte folgenden Wortlaut:

Auf Antrag des Verfügungsklägers erging am 16.3.2021 eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:

Der Antragsgegnerin wird untersagt die gemäß der Einladung vom 3.3.2021 angekündigte Wohnungseigentümerversammlung am 17.3.2021 um 10.00 Uhr durchzuführen.

hiergegen legte die Verfügungsbeklagte am 22.3.21 Widerspruch ein.

Der Verfügungskläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 4.6.21 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Verfügungsbeklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, daß der Antrag von Anbeginn an unbegründet gewesen sei. Sie bestreitet passiv legitimiert zu sein. Da die Einladung gem. § 24 Abs. 2 WEG durch den Verwalter zu erfolgen habe, sei auch dieser für das vorliegende Verfahren zur Abladung zu verpflichten.

Die Ladungsfrist sei entsprechend der Teilungserklärung eingehalten. Dort sei bestimmt, daß die Einladung mit einer Frist von 8 Tagen zu erfolgen habe. Da dies zum Zeitpunkt der Errichtung der Teilungserklärung nicht der damaligen gesetzlichen Frist von 1 Woche entsprach, habe diese Regelung auch unter dem nunmehr geltenden Wohnungseigentumsgesetz, auch unter Berücksichtigung von § 47 WEG, bestand.

Die Corona-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz habe zur fraglichen Zeit gestattet Versammlungen von bis zu 10 Personen abzuhalten. Diese Personenzahl hätte in den Räumlichkeiten der Verwalterin Platz finden können.

Mit der Abhaltung der Eigentümerversammlung als „Vertreterversammlung” sei kein Ausschluß von Eigentümern verbunden. Es werde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß in Folge der Pandemie für die Teilnehmer der Eigentümerversammlung ein gesundheitliches Risiko bestehe, weshalb dringend von der persönlichen Teilnahme abgeraten werde.

Die Abhaltung der Eigentümerversammlung sei dringend erforderlich gewesen, um die Jahresabrechnung 2019 zu beschließen, damit die Guthaben und Nachzahlungen zum Ausgleich gebracht werden können und die vermietenden Eigentümer mit ihren Mietern die Betriebskosten abrechnen können.

Schließlich stelle die beantragte einstweilige Verfügung eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Dem Kläger sei es zumutbar die Beschlußfassungen im Wege der Anfechtungsklage anzugreifen.

 

Entscheidungsgründe

Die beantrage einstweilige Verfügung war zu lässig und begründet. Da auf Grund des Zeitablaufs die Eigentümerversammlung am 17.3.21 nicht mehr abgehalten werden kann, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, sodaß die Erledigung der Hauptsache festzustellen ist.

Die Untersagung der Durchführung der Eigentümerversammlung stellt zwar insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache dar als mit Ablauf des 17.3.2021 die Versammlung an diesem Tag nichtmehr stattfinden kann. Dies liegt jedoch in der Natur der Sache, da die Untersagung einer auf einen bestimmten Zeitpunkt anberaumten Veranstaltung wegen der im Hauptsacheverfahren einzuhaltenden Fristen nur im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgen kann. Jedoch kann die Eigentümerversammlung als solche jederzeit, sofern die Fristen eingehalten und es in Anbetracht der Coronabestimmungen zulässig ist, neu anberaumt und durchgeführt werden. Bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes würden auf der Eigentümerversammlung Beschlüsse gefaßt, die, wenn sie nicht angefochten werden, in Bestandskraft erwachsen können, sofern sie nicht als nichtig anzusehen sind. Jedenfalls würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein mit erheblichen Kosten verbundenes Anfechtungs- / Feststellungsverfahren erforderlich. Eine Dringlichkeit zur Durchführung der Eigentümerversammlung, die einem zeitliche Aufschub entgegen steht, besteht nicht. Seitens der Antragsg...

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