Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren wegen fehlender Begleichung des Mindestvergütungsanspruchs des Treuhänders. Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Restschuldbefreiung gem. § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders versagt, kann dem Schuldner innerhalb von drei Jahren für einen erneuten Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiungsantrag keine Stundung bewilligt werden.
2. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (gegen LG Kiel, Beschl. v. 26.08.2010 – 13 T 109/10).
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, § 298
Tenor
Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vom 28.10.2010 wird als unzulässig
abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner nach einem Streitwert von 500,00 EUR.
Gründe
Der Schuldner begehrt die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diesem Verfahren ist bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorausgegangen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 21.12.2007 wurde über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet (XXX). Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt Sven Krüger, Lübeck ernannt. Mit Beschluss vom 1.4.2009 wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für die Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Zum Treuhänder für den Empfang der gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Forderungen wurde wiederum Rechtsanwalt Krüger ernannt. Die Wohlverhaltensphase wurde auf den Zeitraum vom 21.12.2007 bis 21.12.2013 bestimmt. Mit Beschluss vom 1.4.2009 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2010 beantragte der Treuhänder die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung seiner Mindestvergütung. Der Schuldner, der zu diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der ARGE bezog, wurde mit Schriftsatz des Treuhänders vom 21.4.2010 aufgefordert, die ausstehende Mindestvergütung bis spätestens zum 10.5.2010 auf das Insolvenzkonto einzuzahlen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen kann. Das Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass von dem Schuldner ein Stundungsantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden kann.
Am 17.5.2010 wurde der Schuldner vom Treuhänder nochmals telefonisch gemahnt. In diesem Gespräch kündigte er an, ab Anfang Juli 2010 monatliche Raten von 20,00 EUR leisten zu wollen. Das Insolvenzgericht setzte den Schuldner mit Verfügung vom 30.6.2010 vom Antrag des Treuhänders in Kenntnis und forderte ihn letztmalig auf, die Treuhändervergütung in Höhe von 119,00 EUR binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung einzuzahlen. Auf die Möglichkeit eines Stundungsantrages wurde er ebenfalls hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.7.2010 berichtete der Treuhänder, dass keinerlei Zahlungen vom Schuldner geleistet worden seien, obwohl er ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er bereits zwei Raten zu je 20,00 EUR angewiesen habe.
Mit Beschluss vom 28.7.2010 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner nach § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt. Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner mit Schriftsatz vom 30.7.2010 sofortige Beschwerde ein und nahm die Zahlung von 60,00 EUR auf das Treuhänderkonto vor. Mit Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 27.8.2010 (XXX) wurde die sofortige Beschwerde rechtskräftig zurückgewiesen.
Nunmehr begehrt der Schuldner mit Antrag vom 28.10.2010 erneut die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, 1778 Rn. 8 z. V. b. in BGHZ). Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344, 345 Rn. 8) gilt die dreijährige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 (IX ZA 40/09) und vom 18. Februar 2010 (IX ZA 39/09) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausge...