Tenor
Der in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.Straße in L. vom 18. April 2008 zu TOP 9 a) (Fahrradabstellplatz) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung vom 18. April 2008 zu TOP 10 a) (Nutzungsänderung) gefasste Beschluss nichtig ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten, sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft B. Straße in L. Verwalterin ist die Firma D. GmbH.
In der Teilungserklärung vor dem Notar Dr. U. B. vom 6. Juni 1985 (UR Nr. 1171/1985) wird zu Beginn der Teilungserklärung ausgeführt, dass auf dem Grundstück B.Straße in L. ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen errichtet wird. In § 1 wird die konkrete Aufteilung in Wohnungen behandelt. In § 4 der Teilungserklärung wird Art und Umfang des Gebrauches des Sonder- und gemeinschaftlichen Eigentums geregelt. In § 14 der Teilungserklärung letzter Absatz wird die Einschaltung eines Schiedsrichters auf Antrag eines Wohnungseigentümers bei Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 mit der Klagschrift in Kopie zur Akte gereichte Teilungserklärung ergänzend Bezug genommen (Bl. 4 ff d.A.).
Im Verkaufsprospekt wurden die Wohnungen als Altersruhesitz, als Feriendomizil oder als Kapitalanlage beworben, und es wurde darauf hingewiesen, dass durch die auf die Nutzung von 1 – 2 Personen zugeschnittene Planung von vornherein ein ruhiges Wohnen und ein ungestörtes Miteinander gewährleistet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Klagerwiderungsschrift als Anlage B2 in Kopie zur Akte gereichte Prospektierung (Bl. 42 f d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Die Wohnung Nr. 007, die im Eigentum der Miteigentümerin S.-P. steht und derzeit langfristig an eine Freundin vermietet ist, stand früher im Eigentum der Eheleute S. und H. (jeweils zwei Personen). Diese Wohnung wurde von beiden Familien mit dem Zweck erworben, diese als Ferienwohnung neben ihrem ständigen Hauptwohnsitz in B. zu nutzen. Eine gewerbliche Vermietung an Dritte fand damals nicht statt. Es ist streitig, ob diese die Wohnung lediglich sporadisch, und zwar nur für sich und ihre Familie – so die Kläger – nutzten, oder ob mit einer unterschiedlichen Verweildauer im ständigen Wechsel in den Monaten 05 – 010 eine Nutzung durch die Eigentümer bzw. deren Verwandte und Bekannte, denen die Wohnung zur Verfügung gestellt wurde – so die Beklagten –, erfolgte.
Die Eigentümergemeinschaft beschloss im Jahre 2001, rechts und links neben dem Zugang von der B.Straße eine Rotbuchenhecke in einer Höhe von etwa 1 m zu pflanzen. Ausweislich des mit klägerischem Schriftsatz vom 27.10.2008 eingereichten Lichtbildes (mit der Zahl 2 gekennzeichnet) befinden sich rechts und links des Einganges eine Rotbuchenhecke sowie weitere Pflanzen. Auf das vorgenannte Lichtbild wird ergänzend Bezug genommen.
Am 18.4.2008 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Dort beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich – hierzu gehörten nicht die Kläger – unter TOP 9 a) einen Fahrradabstellplatz seitlich rechts neben dem Hauseingang zu errichten. Nach dem Beschluss sollten ca. 5 qm Bodendecker gerodet werden, eine Plattenfläche aus grauen Betonplatten 50x50 cm hergestellt und eine Rohrhalterung aufgestellt werden.
Weiter beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 10 a) auf Antrag der beklagten Miteigentümerin S.-P. mehrheitlich, dass die Nutzung der Wohnung der Eigentümerin S.-P. (Wohnung Nr. 007) dahingehend geändert wird, dass diese als Ferienwohnung vermietet werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich TOP 9 a) und TOP 10 a) wird auf das mit der Klagschrift als Anlage 3 zur Akte gereichte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 18.4.2008 ergänzend Bezug genommen (Bl. 15 ff d.A.)
Die Wohnung der beklagten Miteigentümerin S.-P. wird jetzt katalogmäßig vermarktet als Ferienwohnung für bis zu vier Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie als Anlage 5 mit der Klagschrift eingereichten Auszug für die Wohnung B.Straße (Bl. 21 d.A.) ergänzend Bezug genommen.
Die Kläger sind der Auffassung, es stelle eine unzulässige bauliche Veränderung des Fahrradabstellplatzes im Sinne des § 22 WEG dar, wenn der Eingangsbereich zum Grundstück nicht mehr mit der Rotbuchenhecke bepflanzt, sondern statt dessen mit grauen Betonplatten sowie einem Fahrradständer ausgestaltet wird und dort dann auch Fahrräder aufgestellt werden, obwohl es im Objekt eigens einen Fahrradkeller gebe – das Vorhandensein eines Fahrradkellers ist unstreitig –. Hierzu behaupten die Kläger, dies führe zu einem optisch völlig anderen nachteiligen Gesamteindru...