Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sichercheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 200,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin rückständige Betriebskosten aus einem ehemaligen Mietverhältnis mit den Beklagten für den Abrechnungszeitraum 01.01. bis zum 31.12.1985 geltend. Mit Mietvertrag vom 25.09.1984 hatten die Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.1985 ein Mietverhältnis über ein im Hause … in … gelegene Wohnung geschlossen. Die Beklagte sind im April 1986 aus der Wohnung ausgezogen. In § 3 des Mietvertrages ist bestimmt „Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung auf den „Mieter umzulegen. Diese Anlage ist im Vertrag als Anhang beigefügt und Teil dieses Vertrages …”. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf diesen Wohnungsmietvertrag (Bl. 21 bis 2.6 der Akte) Bezug genommen … Die Aufstellung der Betriebskosten entsprechend dem Gesetzestext Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung lag weiterhin dem Mietvertrag bei. Die Klägerin hat die Nebenkosten mit Abrechnung vom 16.04.1986 für den Zeitraum vom 01.01.1985 bis zum 31.12.1985 abgerechnet. Diese Abrechnung endet unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen mit einer Nachzahlung in Höhe von 389,40 DM. In diese Abrechnung ist ein Kostenanteil von 2.457,44 DM an Gemeinschaftsstrom eingeflossen, wovon nach dieser Abrechnung die Beklagten einen Anteil von 492,86 DM zu tragen haben sollen. Insbesondere sind diese hohen Stromkosten für Gemeinschaftsstrom dadurch entstanden, daß die Klägerin, eine Dachrinnenbeheizung an ihrem Haus installiert hat, bei deren Betrieb hohe Stromkosten entstehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß es sich bei den Dachrinnenbeheizungskosten um Betriebskosten handele, die die Beklagten entsprechend dem Mietvertrag zu tragen hätten. Diese Kosten entstünden hier durch ihr Eigentum am Grundstück und durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes. Sie verkennt nicht, daß es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten der Beleuchtung gem. Ziff. 11 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung handele. Andererseits hätten die … nur einen Zähler installiert der nicht nur den Stromverbrauch für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile erfasse, sondern auch den der Dachrinnenbeheizung, so daß es ihr nur schwer möglich sei, diese getrennt zu erfassen. Jedenfalls müßten jedoch diese Kosten als sonstige Betriebskosten im Sinne der Ziffer 17 der Anlage 3 zum § 27 der 2. Berechnungsverordnung behandelt werden. Deshalb stelle sie hilfsweise den Feststellungsantrag. Sie ist weiterhin der Ansicht, daß bei der heutigen modernen Architektur eine Dachrinnenbeheizung zu den Regeln der Bautechnik gehöre. Sie vermeide nicht nur Rückstauen des Wasser und dadurch auftretene Schäden, sondern darüberhinaus auch die Gefahr von Dachlawinen und herunterstürzenden Schnee- und Eismassen.

Die Klägerin beantragt,

  1. Die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 389,40 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 06.05.86 zu zahlen,
  2. hilfsweise festzustellen, daß es sich bei den in ihrer Abrechnung vom 16.04.1986 geltend gemachten Dachrinnenbeheizungskosten um sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Ziff. 17 der 2. Berechnungsverordnung handele.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, daß aufgrund der vertraglichen Vereinbarung die Kosten für eine Dachrinnenbeheizung nicht umlegbar seien. Da die Kosten, die durch die Dachrinnenbeheizung entstanden seien und in die Abrechnung eingeflossen seien, nicht extra herauszugliedern seien, sei eine ordnungsgemäße Abrechnung überhaupt nicht gegeben. Die Nachforderung sei deshalb nicht fällig. Darüberhinaus sei es jedoch für die Beklagten überraschend, daß eine Dachrinnenbeheizung vorhanden sei, mit derartigen Kosten hätten sie nicht gerechnet. Schließlich könnten auch diese Kosten nicht als „sonstige Betriebskosten” angesehen werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

Der gestellte Zahlungsantrag war abzuweisen, der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch gem. § 535 BGB auf Zahlung weiterer Beträge aus der von ihr erstellten Nebenkostenabrechnung vom 16.04.1986 zu.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen von 2.160,– DM noch nach der Nebenkostenabrechnung ein Betrag in Hohe von 389,40 DM offensteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß allein bei der Position Gemeinschaftsstrom auf die Beklagten ein Betrag von 492,86 DM entfällt, also ein hö...

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