Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.001,60 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.12.2000 sowie weitere 20,00 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft der Commerzbank AG, Filiale Lüdenscheid zu erbringen.

 

Tatbestand

Am 11.08.2000 schlossen Parteien „zu den nachstehenden und umseitigen Bedingungen” einen schriftlichen „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Personalvermittlungsvertrag”.

Danach sollte die Klägerin ab 14.08.2000 ein Mitarbeiter im Arbeitsbereich Lackierer ohne Fachbrief überlassen werden. Auf der Vorderseite der Vertragsurkunde heißt es unter Ziffer 2.: „Die gemäß Ziffer 2. unserer umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Vermittlungsprovision im Rahmen des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrages abgeschlossenen Personalvermittlungsvertrages beträgt 7.760,00 DM plus der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.”

Auf der Rückseite der – von der Klägerin vorformulierten – Vertragsurkunde sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt. Darin heißt es u.a.:

„2. Personalvermittlung nach vorheriger Arbeitnehmerüberlassung

Wenn der Entleiher innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von persona service ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an persona Service zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluß des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Entleihers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die genaue Höhe der Provision wird bei der Erteilung des Auftrages in der Auftragsbestätigung festgelegt.

4.5.

Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Entleihern/Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, vereinbart.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift eingereichte Abschrift (Blatt 6,7 der Akte) verwiesen.

Am 04.09.1998 (mit Wirkung vom 07.09.1998)/08.10.1998 hat das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg der Klägerin unbefristet die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung/Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern erteilt. Auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2001 überreichten Abschriften der Erlaubnisse (Blatt 41, 42 der Akte) wird Bezug genommen.

Aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrages überließ die Klägerin der Beklagten einen Herrn …. Dieser arbeitete bei der Beklagten zunächst als Leiharbeitnehmer. Ab dem 23.10.2000 wurde er in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen.

Mit der Klage macht die Klägerin die in der Vertragsurkunde festgelegte Vermittlungsprovision in Höhe von 9.001,60 DM (7.760,00 DM + 16 % Mehrwertsteuer) geltend.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.001,60 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22.12.2000 sowie weitere 20,00 DM (Mahnkosten) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, Powalow sei allein aufgrund einer Zeitungsannonce vom 09.09.2000 (Abschrift der Annonce: Blatt 31 d.A.) eingestellt worden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Vertragsklausel, wonach sie eine Vermittlungsprovision schulde, sei überraschend und damit unwirksam (§ 3 AGB-Gesetz). Hilfsweise beantragt sie, die Provision nach § 655 BGB auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Lüdenscheid grund der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Gerichtsstandsklausel örtlich zuständig (§ 38 Abs. 1 ZPO). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind durch ausdrückliche Bezugnahme („zu den nachstehenden und umseitigen Bedingungen”) in den Vertrag einbezogen worden; § 2 AGB-Gesetz gilt nicht (§ 24 AGB-Gesetz). Die Gerichtsstandsklausel verstößt auch nicht gegen § 9 AGB-Gesetz. Eine Gerichtsstandsklausel unter Kaufleuten ist grundsätzlich wirksam, jedenfalls wenn eine der Parteien eine Beziehung zu dem Gerichtsstand hat. Diese Beziehung liegt hier darin, daß der Sitz der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin in Lüdenscheid liegt. Ob die Gerichtsstandsklausel auch dann wirksam wäre, wenn die Parteien ihren Sitz im selben Amtsgerichtsbezirk und damit einen gemeinsamen Gerichtsstand hatten, mag dann stehen, denn dies ist nicht der Fall.

Die Klage ist auch begründet. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vermittlungsprovision verpflichtet. Die entsprechenden Klauseln (Ziffer 2. der allgemeinen G...

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