Tenor
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes W. Str. … in Lüdenscheid, in welchem die Verfügungsbeklagten im 4. Geschoß im Vorderhaus eine Wohnung angemietet haben. Der Verfügungskläger beabsichtigt, dieses Haus zu verkaufen und hat den Immobilienmakler W. in Lüdenscheidm mit dem Verkauf des Hausgrundstückes beauftragt. Am 31.07.1990 war eine Vorbesichtigung des Hausgrundstückes, bei dieser Gelegenheit wurden von der Mitarbeiterin des Immobilienmaklers W., der Zeugin K., vorgefertigte Briefe in die Briefkästen im Hause W. Str. … geworfen, in denen mitgeteilt wurde, daß am 04.08.1990 gegen 10.30 Uhr eine Besichtigung der Wohnungen erfolgen werde. Als der Verfügungskläger am 04.08.1990 gegen 10.30 Uhr im Beisein des Maklers und der Mitarbeiterin an der Wohnungstür der Verfügungsbeklagten klingelte, öffnete die Verfügungsbeklagte zu 2) die Tür und erklärte, daß sie von einer Wohnungsbesichtigung nichts wisse, sie habe keine Mitteilung erhalten, die Post sei aus ihrem Briefkasten wohl gestohlen worden. Sie habe erst durch Mieter im Hause erfahren, daß eine Besichtigung stattfinden solle.
Der Verfügungskläger schellte dann nochmals nach 50 min. wiederum an der Tür der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte öffnete und erklärte nunmehr, daß die Stunde noch nicht herum sei und man den Verfügungskläger nicht in die Wohnung lasse. Am 08.08. morgens rief dann der Beklagte bei dem Verfügungskläger an und sagte, dieser könne die Wohnung am 13.08. nachmittags um 18.00 Uhr besichtigen. Am Nachmittag des gleichen Tages setzte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mit der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers in Verbindung und erklärte, daß der Besichtigungstermin am 13.08. nicht passe, die Besichtigung jedoch am 14. oder 15. stattfinden sollte. Man vereinbarte dann, daß die Besichtigung am 14.08.1990 stattfinden solle, dieser Termin wurde dann auch von beiden Parteien eingehalten und eine Wohnungsbesichtigung tatsächlich durchgeführt.
Der Verfügungskläger behauptet, auch in den Briefkasten der Verfügungsbeklagten sei am 31.07.1990 eine Mitteilung über die beabsichtigte Wohnungsbesichtigung am 04.08.1990 zwischen 10.30 Uhr und 11.30 Uhr eingeworfen worden. An diesem Tage habe dann die Verfügungsbeklagte zu 2) zunächst die Tür geöffnet auf entsprechendes Klingel, dann wieder zugeworfen, und erneut geöffnet. Schließlich habe sie erklärt, sie müsse sich zunächst anziehen, man solle in 1 Stunde nochmals vorbei kommen. Als dann erneut nach etwa 50 min an der Wohnungstür der Verfügungsbeklagten geklingelt worden sei, habe diese erklärt, die Stunde sei noch nicht um, im übrigen käme der Verfügungskläger überhaupt nicht in die Wohnung. Die Besichtigung der Wohnung durch den Makler sei jedoch erforderlich für die Schätzung des Kaufpreises bei der Anbietung des Hausgrundstückes durch den Immobilienmakler. Auch in früheren Zeiten sei dem Verfügungskläger bereits schon der Zutritt zur Wohnung der Verfügungsbeklagten verweigert worden, als man noch eine Kettelleiste habe anbringen wollen. Auch sei der Verfügungsbeklagte am 04.08.1990 noch vom Verfügungskläger angerufen worden und habe dabei diesen angeschrieen und beschimpft und diesem mitgeteilt, wenn man was wolle, dann solle man sich an seinen Anwalt wenden.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nach erfolgter Besichtigung der Wohnung festzustellen.
Der Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie führen aus, daß sie eine Mitteilung über den Hausbriefkasten, Ober die beabsichigte Besichtigung der Wohnung nicht erhalten hätten. Erst kurz vor dem 04.08. hätten sie im Hause gehört, daß eine solche Besichtigung durchgeführt werden solle. Wann das geschehen sollte und unter welchen Umständen sei ihnen nicht bekannt gewesen. Als der Verfügungskläger zusammen mit dem Makler am 04.08.1990 vor der Tür gestanden habe und um Einlaß gebeten habe, habe die Verfügungsbeklagte erklärt, sie sei krank, weil sie eine Kieferoperation kurz vorher durchgemacht habe und sie könne jetzt nichts sagen. Daraufhin habe sie ihren Anwalt angerufen und gefragt, ob sie den Verfügungskläger in die Wohnung lassen müsse. Dies sei jedoch von ihrem Anwalt verneint worden. Auf diesen Rat hin, habe sie bei dem erneuten Besichtigungsversuch dem Verfügungskläger dann erklärt, er käme nicht in die Wohnung. Von sich aus hätten die Beklagten über ihren Anwalt bei dem Anwalt des Klägers telefonisch 2 Alternativtermine zur Besichtigung angeboten, der eine Termin sei dann auch wahrgenommen worden.
Die Parteien haben jeweils ihr Vorbringen durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze...