Leitsatz (amtlich)
Bei einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes und Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbotes verweisen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene ( 41 II, 49StVO, 24, 25 StVG).
Gründe
Der Betroffene ist verheiratet und Vater zweier Kinder, welche in seinem Haushalt wohnen. Von Beruf ist er Diplomingenieur im Bereich Maschinenbau, Geschäftsführer einer GmbH im metallverarbeitenden Bereich und als solcher auch Präsident des Arbeitgeberverbandes X-Metall im Bundesland X.
Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.
Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene
wie folgt vorbelastet:
1.
Am 12.10.2006 (Rechtskraft: 31.10.2006) benutzte der Betroffene den Seitenstreifen zum Zwecke eines schnelleren Vorwärtskommens auf einer Bundesautobahn als Pkw-Führer. Gegen den Betroffenen wurde hier eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt durch die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach.
2.
Am 13.11.2006 (Rechtskraft 13.07.2007) setzte dieselbe Behörde gegen den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes auf der Bundesautobahn 93 eine Geldbuße von 60 Euro fest.
3.
Am 19.01.2007 (Rechtskraft: 30.08.2007) setzte die Bußgeldbehörde des RP Chemnitz wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ( statt zulässiger 60 km/h gefahrene 97 km/h) eine Geldbuße von 75 Euro fest.
4.
Wegen eines Verstoßes gegen das Verbot in einem Fahrzeug als Fahrzeugführer ein Mobiltelefon zu nutzen, setzte die Bußgeldbehörde des Kreises Soest gegen den Betroffenen am 24.05.2007 (Rechtskraft 26.10.2007) ein Bußgeld von 45 Euro fest.
Am 6.10.2007 befuhr der Betroffene gegen 6.23 Uhr in Ascheberg die B 58 im Bereich des Mitfahrerparkplatzes an der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Ascheberg. Er war hier der Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Im Bereich vor der später folgenden Messstelle ist die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert und zwar von außerorts üblichen 100 km/h Höchstgeschwindigkeit durch beidseitige Zeichen 274 in einem Abstand von 529 Meter vor der Messanlage auf 70 km/h und durch weitere zwei ebenso aufgestellte Zeichen 274 im Abstand von 134 Meter zur Messanlage. Die Messanlage selbst ist eine solche des Typs Traffiphot-S, die zur Tatzeit gültig geeicht war und von dem Zeugen P eingesetzt wurde. Die Betroffene wurde von der stationären Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergab sich in soweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 96 km/h und somit eine Überschreitung von 26 km/h. Der Betroffene hätte die aufgestellten Schilder erkennen können und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten müssen.
Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der Verteidiger hat aber für diesen erklärt, das auf dem Messfoto zu sehende Fahrzeug sei ein solches der Firma, deren Geschäftsführer der Betroffene ist. Es handele sich um "Poolfahrzeug". Wer statt des Betroffenen gefahren sei und diesem in der Firma ähnlich sehe, konnte oder wollte der Verteidiger aber nicht sagen, sondern blieb beim einfachen Abstreiten der Fahrereigenschaft des Betroffenen. Das Gericht konnte sich von der Fahrereigenschaft durch Inaugenscheinnahme des in mehrfacher Ausführung in der Akte vorhandenen Messfotos Bl. 45 und 46 d.A. überzeugen. Das Messfoto zeigt den Betroffenen eindeutig als Fahrzeugführerin zur Tatzeit. Das Gesicht der Betroffenen, der Hals und auch Teile des Oberkörpers der Betroffenen sind hier gut erkennbar. Sichthindernisse sind nur unwesentlich vorhanden. Ein kleiner Teil der rechten Schläfe und des rechten Ohres (oberer Teil) des Betroffenen wird von dem Fahrzeuginnenspiegel verdeckt. Das Gesicht (Mund, Oberlippenbart, Nase, Augen - mit Brille - und Stirn) ist aber sehr wohl detailliert erkennbar.
Es handelt sich damit um ein qualitativ gutes Lichtbild. Daher wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das vorbezeichnet...