Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung und Feststellung
Nachgehend
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4.) Der Streitwert für den Feststellungsantrag wird festgesetzt auf 600,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Vergütung für die Erbringung von Betreuungsleistungen.
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 09.09.1997 in der Seniorenwohnanlage … in der …straße in … eine Seniorenwohnung.
Zugleich bestätigten sie, dass ihnen bekannt sei, dass ein Betreuungsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen werden muss. Am 02.11.1997 schlossen dann die Beklagten mit dem Kläger einen Betreuungsvertrag ab. Nach den Bestimmungen des Betreuungsvertrages ist dieser für die Bewohner und den Kläger lediglich kündbar, wenn zugleich das Wohnraummietverhältnis bezüglich der gemieteten Wohnung gekündigt wird. Weiter ist dort bestimmt, dass der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten bis zum Ende des Monats gekündigt wird, in dem sein Mietvertrag für die Wohnung endet. In dem Vertrag hat sich der Kläger zur Bereitstellung bestimmter Grundleistungen bereit erklärt. Er hält insoweit ein Hausnotrofsystem vor und verpflichtet sich, gelegentlich Unterstützungsleistungen durch Zivildienstleistende, Hilfestellung bei kurzer Erkrankung, Beratung in sozialen Angelegenheiten usw. im Bedarfsfalle zu erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betreuungsvertrag, Bl. 4, 5 d.A., Bezug genommen. Als Gegenleistung war vereinbart, dass die Beklagten monatlich 150,00 DM an den Kläger bezahlen. Mit Schreiben vom 01.10.1999 haben die Beklagten den Betreuungsvertrag ohne vorherige Kündigung ihres Mietvertrages gegenüber dem Kläger mit Wirkung zum 31.12.99 gekündigt. Seitdem zahlen sie das vereinbarte Entgelt von 150,00 DM monatlich nicht mehr. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage den rückständigen Betrag für die Monate Januar 2000 bis einschließlich August 2000 geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die vertraglich vorgesehene Koppelung zwischen Mietvertrag und Betreuungsvertrag rechtlich unbedenklich ist. Die von dem Kläger angebotenen Leistungen würden im Bedarfsfalle ordnungsgemäß erbracht.
Er begehrt weiter die Feststellung, dass der zwischen den Parteien am 09.12.1997 geschlossene Betreuungsvertrag nicht durch Kündigung beendet ist, sondern vielmehr fortbesteht.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1.200,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.00 zu zahlen;
- festzustellen, daß der zwischen den Parteien am 09.12.1997 geschlossene Betreuungsvertrag fortbesteht.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Koppelung zwischen Mietvertrag und Betreuungsvertrag nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes unzulässig sei und des Weiteren der Tatbestand der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB erfüllt sei. Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages ohne gleichzeitige Kündigung des Wohnraummietverhältnisses sei eine unzulässige Einschränkung der Vertragsfreiheit der Beklagten. Die von dem Kläger angebotenen Betreuungsleistungen würden von diesem nicht ordnungsgemäß erbracht. Die Inanspruchnahme von Leistungen im Bedarfsfalle müsse zusätzlich noch gesondert vergütet werden. Eine angemessene Gegenleistung für die monatlich zu zahlenden 150,00 DM sei nicht vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Monatsentgeltes für die von ihm angebotenen Betreuungsleistungen in geltend gemachter Höhe von 1.200,00 DM. Ebensowenig kann er die Feststellung verlangen, dass der Betreuungsvertrag fortbesteht.
Der Vertrag ist vielmehr unwirksam, so dass der Kläger hieraus keine Rechte mehr herleiten kann.
Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich zunächst aus § 11 Nr. 12 a des AGB-Gesetzes. Das von dem Kläger verwendete Vertragsformular für den Betreuungsvertrag wird von ihm in einer Vielzahl von Fällen verwendet und dem jeweiligen Vertragsschluss zugrunde gelegt. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 1 des AGB-Gesetzes. Nach § 11 Nr. 12 a des AGB-Gesetzes ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere eine Bestimmung unwirksam bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht.
Die von dem Kläger vertraglich zu erbringende Lei...