Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 515,75 DM –i.B.: fünfhundertfünfzehn 75 /100 Deutsche Mark– nebst 14 % Zinsen aus 36,00 DM ab dem 4. April 1986, aus 27,00 DM seit dem 4. Mai 1986, aus 10,70 DM seit dem 4. November 1986 und aus 442,05 DM seit dem 4. April 1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trogen die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklage zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist rückständiger Mietzins.

Die Beklagte war von 1973 an Mieterin einer Wohnung im Hause der Klägerin in … Sie kündigte das Mietverhältnis Anfang des Jahres 1987 mit Wirkung zum 30. April 1987 und zog zum 31. März 1987 aus. Die Miete, die im Jahre 1986 noch 626,48 DM warm betrug, kürzte sie wegen behaupteter Belästigungen durch andere Hausbewohner in den Monaten Februar 1986 bis Oktober 1986 sowie im Monat Dezember 1986 um jeweils 100,00 DM. Im Monat November 1986 überwies sie sogar 116,00 DM weniger als vertraglich vereinbart. Außerdem erklärte sie im April 1986 sowie Mai 1906 die Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen und kürzte deshalb die Miete um weitere 36,00 DM beziehungsweise 27,00 DM. Außerdem zahlte sie nach Auszug nicht mehr die Miete für den Monat April 1987.

Die Klägerin verlangt nun zum einen die Mietminderungsbeträge in Höhe von 1113,00 DM. Desweiteren begehrt sie Zahlung der zur Aufrechnung gestellten und einbehaltenen 63,00 DM. Wegen der Kürzungen im Februar und März 1986 entstanden der Klägerin für Rücklastschriftkosten außerdem 10,00 DM Kosten, die sie ebenfalls mit der vorliegenden Klage geltend macht. Schließlich verlangt sie noch den Mietzins für den Monat April 1987, der sich nach Verrechnung mit einem Abrechnungsguthaben der Beklagten noch auf einen Betrag von 442,05 DM bemißt.

Die Klägerin, die Bankkredit zu einem Zinssatz in Höhe von 14 % in Anspruch nimmt, beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1631,05 DM nebst 14 % Zinsen aus

100,00 DM

v. 03.02.86–03.03.1986,

210,00 DM

v. 04.03.86–03.04.1986,

346,00 DM

v. 04.04.86–03.05.1986,

473,00 DM

v. 04.05.86–03.06.1986,

573,00 DM

v. 04.06.86–03.07.1986,

673,00 DM

v. 04.07.86–03.08.1986,

773,00 DM

v. 04.08.86–03.09.1986,

873,00 DM

v. 04.09.86–03.10.1986,

973,00 DM

v. 04.10.86–03.11.1986,

1.089,00 DM

v. 04.11.86–03.12.1986,

1.189,00 DM

v. 04.12.86–03.04.1987,

1.631,05 DM

v. 04.04.87 – zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet ihre Mietminderung damit, daß von den Bewohnern der unter der ihren gelegenen Wohnung, bei denen sich um Tamilen handelt, erhebliche Beeinträchtigungen ausgingen. Besonders an den Wochenenden seien ständig Freunde und Verwandte dorthin zu Besuch gekommen. Durch überlautes Spielen des Videogerätes, des Fernsehgerätes und des Radiogerätes sei dann bis in die späten Nachtstunden und in die frühen Morgenstunden erheblicher Lärm verursacht worden. An den Wochenenden würden dort regelmäßig lautstarke Partys gefeiert. Auch mehrfache Mahnungen hätten nicht dazu geführt, daß Lärmbelästigungen noch nach 23.00 Uhr unterlassen würden. Weiterhin sei die von den Tamilen bewohnte Wohnung total überbelegt. Das äußere Erscheinungsbild des Hauses leidet darunter, daß zum Beispiel die Fenster von den Tamilen nicht geputzt würden. Die tamilischen Männer liefen barfuß durch das Haus. Die Kinder der Tamilen hätten bereits mehrfach vom Balkon herab uriniert. Schließlich gehe von der an die Tamilen vermieteten Wohnungen ständig ein penetranter Geruch aus, der auf der ausländischen Kochart beruhe. Die Beklagte ist der Ansicht, nachdem die Klägerin auf mehrfache Beschwerde nicht reagiert habe, sei sie zu entsprechender Mietminderung berechtigt.

Die Beklagte behauptet außerdem, die Tamilen seien in den Monaten April und Mai 1986 nicht ihrer Verpflichtung zur Reinigung des Treppenhauses nachgekommen. Deshalb habe sie, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 16.02.1986 eine entsprechende Vorgehensweise angekündigt habe, das Treppenhaus im April und Mai 1986 selbst geputzt. Hierfür stellt sie der Klägerin einmal 36,00 DM und einmal 27,00 DM in Rechnung.

Schließlich – so die Ansicht der Beklagten – sei sie auch nicht mehr zur Zahlung der Miete für den Monat April 1987 verpflichtet. Sie habe nämlich der Klägerin bereits mit Schreiben vom 23. Februar 1987 mehrere Nachmieter mitgeteilt. Diese Mieter seien zahlungsfähige gewesen und hätten die Wohnung gerne übernommen. Die Klägerin habe es lediglich aus schikanösem Verhalten unterlassen, die Wohnung bereits zum 1. April 1987 weiter zu vermieten. Wegen der Benennung der Wohnungsinteressenten im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 23.07.1987 Bezug genommen.

Die Klägerin ...

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