Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege einer Anfechtungsklage um die Gültigkeit verschiedener Beschlüsse zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung aus der Eigentümerversammlung vom 14.01.2019.
Die Kläger sind als Miteigentümer der Wohneinheit Nummer 6 der Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden WEG), welche von der Beigeladenen verwaltet wird. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft.
Seit dem 01.10.2017 erfolgt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Immobilienverwaltung Gottwald GmbH auf der Grundlage des Verwaltervertrages vom 13.02.2017.
In der Eigentümerversammlung vom 14.01.2019 haben die Wohnungseigentümer verschiedentliche Beschlüsse (Anlage K3, As. 15 ff.) zum Zwecke der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden DSGVO) und zur Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen gefasst. Die Kläger wenden sich gegen die Beschlüsse zu TOP 06.1, 06.2, 06.3 der Eigentümerversammlung vom 14.01.2019.
Im Vorwort zur Beschlussfassung von TOP 06 heißt es:
„Verantwortlicher für alle datenschutzrechtlichen Belange der WEG im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 27 WEG, der eine Verpflichtung des Verwalters für datenschutzrechtlich relevante der Vorgänge wie beispielsweise die Verbrauchsdatenerhebung oder Abrechnungsangelegenheiten nicht statuiert. Zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es diversen Beschlüssen.”
Im Vorwort zu TOP 06.2 heißt es:
„Die Weitergabe von personenbezogenen Informationen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft an Dritte (Verwalter, Abrechnungsunternehmen, Handwerker usw.) zum Zwecke der auftragsgemäßen Verarbeitung darf nach Art. 28 DSGVO nur auf der Grundlage Auftragsverarbeitungsvertrages erfolgen.”
Die Kläger tragen vor, die vorgenannten Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit der Vorlage zur Beschlussfassung (Anlage K 2, As. 13) habe der Verwalter den Eigentümern suggeriert, die Wohnungseigentümergemeinschaft müsse für die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung Sorge tragen. Dies könne der Verwalter gegen Sondervergütung übernehmen. Die DSGVO sei zum Zeitpunkt der Verwalterbestellung und des Abschlusses des Verwaltervertrages am 13.02.2017 bekannt gewesen. Der Verwalter sei Kraft Verwaltervertrages (Anlage K1, As. 7ff) bzw. nach dem WEG ohnehin verpflichtet, auch die DSGVO umzusetzen. Dies sei originäre Aufgabe der Verwaltung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit. Dafür erhalte er seine allgemeine Vergütung, eine Sondervergütung hierfür sei weder angezeigt noch über den Verwaltervertrag vereinbart. Nur der beauftragte Verwalter erhebe und verwalte im Rahmen seines Verwaltervertrages personenbezogene Daten und sei daher für die Datenverarbeitung innerhalb seines Geschäftsbetriebes (Allein-)Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Die WEG als teilrechtsfähiger Verband erhebe eigenständig keine personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Verwaltungsvertrages stellten auch keine Auftragsverwaltung im Sinne der DSGVO dar. Selbst wenn die WEG oder die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich personenbezogene Daten erheben würde und dies Maßnahmen nach der DSGVO auslösen würden, so müsse damit nicht zwingend der amtierende Verwalter beauftragt werden. Der Auftrag könnte auch an Dritte gehen oder von einem der Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Wenn schon solche Aufgaben neu vergeben werden müssten, dann hätten dazu entsprechende Vergleichsangebote eingeholt werden müssen.
Die Kläger beantragen,
- Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.01.2019 zu Tagesordnungspunkt 06.1: „Die Wohnungseigentümer beauftragen den Verwalter ab dem 01.05.2018 mit der Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verarbeitungsverzeichnisses im Sinne des Art. 30 DSGVO für die Wohn ungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter erhält hierfür eine einmalige Vergütung in Höhe von 200,00 EUR netto zzgl. 19% MwSt. = Gesamt Brutto 238,00 EUR”, wird für ungültig erklärt.
- Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.01.2019 zu Tagesordnungspunkt 06.2: „Die Wohnungseigentümer beschließen ab dem 01.05.2018 den Abschluss eines datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrages zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Der Verwalter ist berechtigt im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Wohnungseigentümergemei...