Leitsatz (amtlich)
1. In Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit tritt der Versicherungsfall erst mit zutage treten des beanstandeten Mangels ein, weil erst dadurch der rechtliche Konflikt ausgelöst wird. Bleibt dessen Zeitpunkt ungeklärt, geht das zu Lasten des Versicherungsnehmers.
2. Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, sind mitversichert, ausgenommen Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses.
3. § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 2000 will "vorprogrammierten" Rechtsstreiten vorbeugen. Dabei ist auf das Wissen des Versicherungsnemers bei Vertragsschluss abzustellen.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus der bei der Beklagten mit Wirkung vom 25.12.2000 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung ... Kostendeckung für die von der Klägerin beim Amtsgericht Mannheim gegen ihre Mieterin ..., erhobene negative Feststellungsklage gemäß Klageantrag Ziffer 1 = kein Recht zur Mietminderung wegen behaupteter Schimmelbildung zu gewähren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 90%, die Klägerin 10%.
3.
Kläger- und Beklagtenseite können die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der Wohnanlage ... in ... Mannheim. Am 25.12.00 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Eigentümer und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken ab, deren Wartezeit am 25.03.01 ablief. Mieterin der ETW ist zurzeit Frau .... Mit Klage vom 11.08.08 begehrt die Klägerin im Verfahren ... Feststellung, dass die Mieterin ... nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern.
Ihre (nach Darstellung der Klägerin angekündigte) Mietminderung stützt die Mieterin ... auf Schimmelbildung in der Wohnung sowie auf Schwarzablagerungen an den Wänden. Ersteres führt sie auf den Einbau neuer Isolierglasfenster im Jahr 2005 und auf unzureichende Dämmung der Außenwände oder andere bauliche Mängel zurück. Die Schwarzfärbungen beruhen ihren Angaben nach auf Ausgasungen des im Jahr 1999 neu angebrachten Fassadenanstrichs.
Die Klägerin bat mit Schreiben vom 05.08.08 um die Erteilung einer Deckungszusage für dieses Verfahren. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aus der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung verpflichtet sei, für das Verfahren gegen die Mieterin ... eine Deckungszusage zu erteilen. Sie behauptet, dass die Mieterin ... ihre Minderung zu weit überwiegenden Teilen (90%) mit der Schimmelbildung nach Einbau der Isolierglasfenster im Jahr 2006 begründe. Dieser Zeitpunkt liege aber bereits innerhalb des Versicherungsschutzes, so dass nicht von einer Vorvertraglichkeit auszugehen sei. Ferner könne ein lediglich behaupteter Vertragsverstoß der Klägerin nur dann für die Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalles maßgeblich sein, wenn die Behauptung einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalte.
Die Mieterin ... behaupte die mangelhafte Bausubstanz aber - ins Blaue hinein -. Weiterhin sei bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalls auch auf den Rechtsverstoß der Mieterin ... abzustellen. Dieser liege in deren unzureichendem Heizungs- und Lüftungsverhalten, welches erstmals im Jahr 2002 also nach Beginn des Versicherungsschutzes gerügt worden sei. Weiterhin sei bezüglich der Frage der Vorvertraglichkeit streng zwischen den beiden Anträgen im Verfahren ..., also zwischen nicht bestehendem Minderungsrecht bezüglich Schimmelbildung einerseits und Schwarzablagerungen andererseits, zu trennen. Zuletzt könne es nicht sein, dass die bloße Behauptung des Mieters, die Ursache des Mangels läge in der Bausubstanz, dazu führe, dass der Vermieter stets wegen Vorvertraglichkeit seinen Rechtsschutz verliere. Hierauf hätte die Beklagte ansonsten bei Vertragsschluss hinweisen müssen.
Sie beantragt deshalb,
1.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aus der bei der Beklagten mit Wirkung vom 25.12.00 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Nr. ... Kostendeckung für die von der Klägerin beim Amtsgericht Mannheim gegen ihre Mieterin ... erhobene negative Feststellungsklage gem. Klageantrag Ziff.1 = kein Recht zur Mietminderung wegen behaupteter Schimmelbildung zu gewähren,
2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aus der bei der Beklagten mit Wirkung vom 25.12.00 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Nr. ... Kostendeckung für die von der Klägerin beim Amtsgericht Mannheim gegen ihre Mieterin ... erhobene negative Feststellungsklage gem. Klageantrag Ziff.2 = kein Recht zur Mietminderung wegen behaupteter Schwarzablagerungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie ist der Auffassung, dass der Klage der Einwand der Vorvert...