Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zutritt zur Wohnung des Beklagten zwecks Unterbrechung der Gasversorgung.
Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen und für die Grundversorgung mit Gas in Wesseln zuständig. Netzbetreiber ist die [...].
Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Versorgung des Beklagten mit Gas im Rahmen der Grundversorgung. Unter dem 23.03.2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Jahresverbrauchsabrechnung über 1.652,14 Euro. Mit Schreiben vom 02.05.2011 mahnte die Klägerin die Zahlung des Betrags an. Unter dem 16.05.2011 drohte die Klägerin dem Beklagten die Unterbrechung der Gasversorgung an. Unter dem 06.06.2011 kündigte die Klägerin die Unterbrechung der Gasversorgung am 16.06.2011 an. Am 16.06.2011 ermöglichte der Beklagte die Unterbrechung jedoch nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, dem Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, die [...], den Zutritt zu dem Gaszähler Nr. 4024391 in der Verbrauchsstelle Holstenstraße 4, 25746 Wesseln zu gewähren und die Unterbrechung der Gasversorgung durch den Beauftragten der [...] zu dulden.
Der Beklagte hat sich auf die Klage nicht eingelassen.
Mit Beschluss vom 15.09.2011 ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf die bis zum 05.10.2011 eingereichten Schriftsätze angeordnet worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht verlangen, dass dieser einem Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der [...], Zutritt zu dem Gaszähler Nr. 4024391 in der Verbrauchsstelle Holstenstraße 4, 25746 Wesseln gewährt. Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen einzig die §§ 21 S. 1, 24 Abs. 3 NDAV i.V.m. § 19 Abs. 2 GasGVV. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen aber nicht vor.
a)
Die Klägerin hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergäbe, dass der Beklagte eine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt habe (§ 19 Abs. 2 GasGVV). Zwar haben die Parteien nach dem Vortrag der Klägerin einen Vertrag über die Lieferung von Gas an den Beklagten geschlossen. Aus einem solchen Liefervertrag kann die Klägerin aber nur die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen (§ 433 Abs. 2 BGB). Welchen Gaspreis die Parteien vereinbart haben, hat die Klägerin auch auf richterliche Nachfrage nicht dargetan. Die Klägerin legt zwar eine Abrechnung vom 23.03.2011 vor. Einer Rechnung lässt sich aber nicht entnehmen, ob sie der vertraglichen Preisvereinbarung der Parteien entspricht.
Einem Anspruch aus § 433 BGB steht ferner entgegen, dass die Klägerin auch auf richterlichen Hinweis nicht dargetan hat, ob die abgerechneten Energiemengen tatsächlich an den vertragsgegenständlichen Anschluss geliefert und dort entnommen worden sind. Die Klägerin legt zwar eine Abrechnung vom 23.03.2011 vor. Einer Rechnung lässt sich aber nicht entnehmen, ob sie die tatsächliche Liefermenge zutreffend wiedergibt. Der Rechnung vom 23.03.2011 ist überdies ein "errechneter", also von der Klägerin geschätzter Verbrauch zugrunde gelegt worden. Eine Verbrauchsschätzung muss sich der Beklagte nach § 11 Abs. 3 GasGVV nur unter bestimmten Voraussetzungen entgegen halten lassen, zu deren Vorliegen die Klägerin nicht vorgetragen hat.
b)
Nicht dargetan trotz richterlichen Hinweises ist weiter, dass die Klägerin den Netzbetreiber angewiesen habe, die Anschlussnutzung durch den Beklagten zu unterbrechen, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert habe, dass die Klägerin den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt habe, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können, und dass die Klägerin dem Netzbetreiber glaubhaft versichert habe, dass dem Beklagten keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. All dies ist nach den §§ 21 S. 1, 24 Abs. 3 NDAV Voraussetzung eines Zutrittsrechts des Netzbetreibers zwecks Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzugs.
c)
Die Klägerin legt trotz richterlichen Hinweises ferner nicht dar, dass es zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich wäre, das Grundstück und die Räume des Beklagten zu betreten (§ 21 S. 1 NDAV). Es sind keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass die Gasversorgung von außerhalb der Wohnung oder des Grundstücks nicht unterbrochen werden könnte.
d)
Schließlich steht dem Anspruch der Klägerin entgegen, dass Inhaber des Zutrittsanspruchs aus § 21 S. 1 NDAV wegen Nichtzahlung der Ne...