Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteigerung. Bestandteile. Heizung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfasst die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes mangels anderer Beheizungsmöglichkeiten auch leicht zu entfernende transportable elektrische Heizgeräte

 

Normenkette

BGB § 20 Abs. 2; ZVG § 90 Abs. 2; BGB §§ 94, 1120

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5 Elektroheizkörper (Plattenform, weiß, 3 davon zur Wandbefestigung und 2 weitere mit an der Unterseite angebrachten Rollen versehen) sowie 2 kleinere Elektroheizgeräte (zur Wandbefestigung für den Frostschutz von Bad/WC vorgesehen, 1 davon klein mit Stabheizelement, silberfarben, das andere etwas größer mit geschlossener Abdeckung, beigefarben)

- wie auf der Fotoanlage zum Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 20.4.2009 zur Zwangsversteigerungsakte 2 K 57/08 AG Menden ersichtlich - an den Kläger herauszugeben.

Zur Erfüllung vorstehender Herausgabeverpflichtung wird dem Beklagten eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Ablauf vorgenannter Frist an den Kläger ersatzweise 4000,00 EUR zu zahlen.

Darüberhinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 EUR zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 4000,00 EUR.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5100,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Menden vom 16.8.2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 57/08 Eigentümer des Hausgrundstückes S1 in O1 geworden. Grundlage der Versteigerung war das Wertgutachten des sachverständigen Zeugen SV1 vom 20.4.2009. In dem Gutachten wurde festgestellt, dass die Hausbesitzung, die aus einem Altbau und mehreren Anbauten besteht und keinen Gasanschluss hat, weder über eine gemeinsame zentrale Heizungsanlage noch über zentrale Etagenheizungsanlagen verfügt, sondern im Vorderhaus mittels eines Kohleofens, im Anbau mit den streitgegenständlichen Elektroheizgeräten und im Bad wie auch im WC mit entsprechenden weiteren Elektroheizgeräten beheizt wurde.

Der Beklagte war vorheriger Eigentümer der Grundbesitzung und Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens. Er hat die Grundbesitzung nach der Versteigerung erst zum 31.12.2010 geräumt und dabei die hier streitgegenständlichen Elektroheizkörper ausgebaut und mitgenommen.

Unstreitig beträgt der Zeitwert der streitgegenständlichen Elektrogeräte 4000 EUR.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei den streitgegenständlichen Elektrogeräten handele es sich lediglich um mobile Einrichtungsgegenstände, welche nicht als Zubehör oder Bestandteile der Hausbesitzung anzusehen seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie den Inhalt der beigezogenen Zwangsversteigerungsakte des Amtsgerichts Menden, Aktenzeichen: 2 K 57/08, verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Lichtbilder in der vorgenannten Akte sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen SV1.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. 8. 2011 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat als Eigentümer gegen den Beklagten als Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe der 5 Elektroheizkörper und der 2 weiteren Elektroheizgeräte gemäß § 985 BGB.

Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Heizgeräte bei seinem Auszug unstreitig demontiert und mitgenommen und sie seitdem in seinem Besitz.

Eigentümer dieser Elektroheizgeräte ist jedoch der Kläger durch den Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren am 16.8.2010 geworden.

Gemäß § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteigerer durch den Zuschlag alle Gegenstände, auf welche sich die Zwangsversteigerung erstreckt.

Nach § 20 Abs. 2 ZVG umfasst die Beschlagnahme die Gegenstände, welche gemäß §§ 1113 ff. BGB von der Hypothek erfasst werden.

Nach § 1120 BGB sind dies die Bestandteile des Grundstücks.

Was Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes sind, ist in den §§ 94, 95 BGB geregelt.

Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes - und damit gemäß Abs. 1 zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks - die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt sind zunächst alle Sachen, ohne die nach der Verkehrsauffassung das Gebäude als Bauwerk noch nicht fertiggestellt ist, was sich nicht nur nach technischen Gesichtspunkten, sondern anhand einer natürlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Umstände des Einzelfalls bestimmt. Entscheidend ist grundsätzlich, ob die Sache zur Fertigstellung des Bauwerks als solchem erforderlich ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Sache erst nachträglich eingefügt worden oder fest mit dem Gebäude verbunden ist, sofern di...

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