Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 5) ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1), zu 3) und zu 5) jeweils sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihnen jeweils daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten haben.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Meschede vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu 4) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr noch daraus entstehen werden, dass sie am 10.02.2013 auf der Karnevalsveranstaltung des Beklagten in der Schützenhalle I. einen Hörschaden erlitten hat und ferner mit der Maßgabe, dass sich die Kostenentscheidung nach diesem Urteil richtet. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 3) und 4) sowie 88 % der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 2) trägt 12 % der Gerichtskosten und 12 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Streithelfers. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 2), der Beklagte und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1), 3) und 4) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 6 C 59/14, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils von ihr vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 5) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung.
Am 10.02.2013 veranstaltete der Beklagte in der Schützenhalle in I. eine Karnevalsveranstaltung. Zu der Veranstaltung kamen mehr als 800 Besucher. Der Eintritt war kostenlos. Zur musikalischen Unterhaltung buchte der Beklagte einen Diskjockey. Messungen und Aufzeichnungen über die Schallpegel der abgespielten Musik nahmen der Beklagte und der Diskjockey nicht vor.
Die Kläger behaupten, dass sie die Karnevalsveranstaltung des Beklagten besucht hätten. Die Musik bei der Karnevalsveranstaltung sei zu laut gewesen und es habe Rückkopplungsgeräusche gegeben. Der Beklagte habe die Vorgaben der DIN 15905 Teil 5 nicht eingehalten. Der zulässige Dauerschallpegel sei deutlich überschritten worden. Durch die laute Musik hätten sie jeweils einen – auch dauerhaften – Hörschaden erlitten.
Die Klägerin zu 1) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sie bei der Karnevalsveranstaltung Hörschmerzen und Hörprobleme bekommen habe. Sie habe sich daraufhin am 12.02.2013 in ärztliche Behandlung begeben. Der behandelnde Arzt habe eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Gehörs festgestellt. Insoweit wird auf den Inhalt der fachärztlichen Bescheinigung vom 24.06.2012, Bl. 11 d. A., Bezug genommen. Sie sei mit Kortison und Blutverdünnern behandelt worden und es seien ihr Schmerzmittel gespritzt worden. Sie sei insgesamt drei Tage arbeitsunfähig und schulunfähig gewesen. Die akute Beeinträchtigung habe eine Woche angedauert. Zudem habe sie an erheblichen Kopfschmerzen gelitten.
Die Klägerin zu 2) behauptet, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass unmittelbar auf der Karnevalsveranstaltung gemerkt habe, dass ihre Ohren schmerzen und sich bei ihr Schwindelgefühle einstellen würden. Daraufhin habe sie die Veranstaltung direkt verlassen. Sie habe bereits auf der Heimfahrt gemerkt, dass sich ein Taubheitsgefühl eingestellt und sie Übelkeit geplagt habe. Sie habe sich unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben. Dort sei ein erheblicher Hörschaden festgestellt worden. Der Arzt habe einen massiven Innenohrschaden festgestellt. Der Tinnitus sei medikamentös behandelt worden. Am 04.03.2013 habe sie erneut unter Tinnitus gelitten. Auf den Inhalt der ärztlichen Atteste vom 05.07.2013...