Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 350.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer der Einheiten mit den laufenden Nr. 9 und 27. Diese hat er von dem Mitglied G mit Kaufvertrag vom 14.02.2020 erworben. Die Sondereigentumseinheiten des Klägers sind noch nicht hergestellt.
Die Beklagte wird von der D GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Z, vertreten.
In der Eigentümerversammlung vom 12.01.2018 wurde der Antrag auf erstmalige Herstellung der Sondereigentumseinheiten des Klägers und der weiteren Sondereigentumseinheiten (Nr. 20 und 26) des Mitglieds G zurückgewiesen. Auf die Klage des Mitglieds G wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 17.06.2019 zum Az. 26 C 65/18 dieser Beschluss für ungültig erklärt und die Beklagten in diesem Verfahren zur erstmaligen Herstellung der Sondereigentumseinheiten 9, 20, 26 und 27 verurteilt. Dieses Urteil wurde durch Rücknahme der zunächst eingelegten Berufung rechtskräftig.
Mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 01.10.2019 wurde die Beauftragung eines Architekten und eines Statikers beschlossen. Am 02.03.2020 wurde der Architekt N beauftragt. Dieser holte verschiedene Vergleichsangebote der notwendigen Gewerke ein.
Unter dem 26.08.2020 wurde ein Statiker beauftragt, der Auftrag am 24.09.2020 aber wieder zurückgenommen. Unter dem 24.10.2020 fertigte der Architekt eine Behinderungsanzeige.
Mit Schreiben vom 10.11.2020 initiierte die Verwalterin einen Umlaufbeschluss zur Umsetzung der plangerechten Herstellung der Dachgeschosse und forderte die einzelnen Miteigentümer zur Stimmabgabe auf. Mit E-Mail Schreiben vom 17.12.2020 teilte die Verwalterin dem Kläger mit, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren nicht zustande gekommen sei, da es elf Nein-Stimmen und eine Enthaltung und eine unterlassene Äußerung gegeben habe.
Mit E-Mail vom 21.12.2020 forderte das Mitglied G die Verwalterin auf, zeitnah eine Eigentümerversammlung mit identischer Tagesordnung zum Umlaufbeschluss einzuberufen.
Der Kläger behauptet, die Ausschreibungen des Architekten N der zu beauftragenden Unternehmen seien jeweils als funktionale Ausschreibung Sach- und fachgerecht, üblich und angemessen. Des Weiteren entsprächen sie der bereits vorliegenden Baugenehmigung.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verwalterin habe durch Kündigung des Architektenvertrages schuldhaft pflichtverletzend gehandelt. Gründe hierfür habe es nicht gegeben.
Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass näher bezeichnete Beschlüsse der Beklagten gefasst sind.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2021 hat der Kläger die Klageanträge geändert und beantragt nunmehr,
dass das Gericht anstelle der Wohnungseigentümer folgenden Beschluss fasst:
1.
Der Verwalter/die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft T, wird hiermit beauftragt, auf Basis der vom Architekten N, handelnd als C N, vorgelegten Baukostenübersicht „ Baukostensteigerung „August 2020 zu Juni 2021, Basis vorliegende Angebote” vom 21.06.2021 zur Umsetzung der ersten plangerechten Herstellung der Dachgeschosse T, die in dieser Übersicht bezeichneten Gewerke Abbruch, Rohbau, Zimmerer, Dachdecker, Fenster, Naturstein, Innenputz, Trockenbau/Rigips, Fassade, Metallbau, Fertigtreppen, Estrich und Innentüren an die in dieser Baukostenübersicht für diese Gewerke bezeichneten Unternehmen zu den in dieser Baukostenübersicht genannten Netto-Preisen jeweils zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als pauschalierte Festpreise unter Beachtung der Bindungsfristen der Unternehmen an diese Festpreisangebot wie folgt zu beauftragen, wobei nachfolgend die Netto-Preise dargestellt sind:
Zusammenfassung der
zu vergebenden Aufträge aus der Aufstellungsarchitekt N
festgestellten Bestpreise
Gewerk |
Unternehmer |
Preis |
Angebot vom |
Abbruch |
B |
42.760,00 EUR |
28.05.2021 |
Rohbau |
C |
33.100,00 EUR |
12.06.2021 |
Zimmerer |
B |
46.114,00 EUR |
28.05.2021 |
Dachdecker |
D |
95.550,00 EUR |
28.05.2021 |
Fenster |
B |
15.520,00 EUR |
28.05.2021 |
Naturstein |
B |
2245,00 EUR |
28.05.2021 |
Innenputz |
D |
11.070,00 EUR |
28.05.2021 |
Trockenbau/Rigips |
B |
36.995,00 EUR |
28.05.2021 |
Fassade |
C |
20.960,00 EUR |
12.06.2021 |
Metallbau |
D |
3330,00 EUR |
28.05.2021 |
Fertigtreppen |
C |
18.325,00 EUR |
12.06.2021 |
Estrich |
B |
15.185,00 EUR |
28.05.2021 |
Innentüren |
D |
3.395,00 EUR |
28.05.2021 |
gesamt |
|
346.749,00 EUR |
|
hilfsweise,
diese Gewerke entsprechend der Ausschreibung des Architekten N bezüglich der vorstehend genannten Einzelvergaben und der Angebote der Unternehmen an einen Generalunternehmer, insbesondere das Unternehmen B Sanierung, zu einem Festpreis netto (bei dem Unternehmen B Sanierung zu dem von dort angebotenen Festpreis i.H.v. 351.000 netto) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von derzeit 19 % bei gleichem Leistungsbild wie die zur vorstehend dargestellten Einzelvergabe zu beauftragen.
2.
Für den Fall, dass die Beauftragung der vorbezeichnet...