rechtskräftig
Tenor
Die Beschlüsse der Beklagten aus der Eigentümerversammlung vom 09.06.2016 TOP 5 und TOP 16 werden für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft C-Straße/E-Straße in 42781 Haan. Die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer dieser. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird von der H GmbH aus Düsseldorf verwaltet. Konkret war zu diesem Zeitpunkt die bei dieser angestellte Zeugin F1 mit der Verwaltung beauftragt.
Die Kläger wenden sich gegen die in der Versammlung vom 09.06.2016 unter TOP 5 und 16 gefassten Beschlüsse zur der Behebung der Putzschäden an der Außenfassade (TOP 5) und der Instandsetzung der Fensterdichtungen sowie dem Anstrich der Fenster und Türen (TOP 16).
Der Beschluss zu TOP 5 in der Eigentümerversammlung vom 09.06.2016, in der der Kläger nicht anwesend war, lautet wie folgt:
”Die Eigentümergemeinschaft beschließt für die Behebung der Putzschäden ein Budget in Höhe von 40.000,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer festzulegen und die Arbeiten an die Firma L in Auftrag zu geben.
Die Kosten sind aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
Abstimmungsergebnis: |
5.693/10.000stel Ja-Stimmen |
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0/10.000stel Nein-Stimmen |
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0/10.000stel Stimmenthaltungen” |
Der Beschluss zu TOP 16 lautet:
”Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Anstricharbeiten an sämtlichenHolzwerken (Fenster und Haustüren) auf Basis der ersten Kostenschätzung der Firma Löhrer mit einem Gesamtbudget in Höhe von 35.000,00 EUR inklusive Mehrwertsteuer in Auftrag zu geben.
Für die Überarbeitung der Fensterdichtungen wird ein Budget in Höhe von 7.000,00EUR inklusive Mehrwertsteuer festgelegt. Wobei diese Arbeiten nach den Anstricharbeiten zu erfolgen sind.
Die Kosten sind aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
Abstimmungsergebnis: |
5.693/10.000stel Ja-Stimmen |
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0/10.000stel Nein-Stimmen |
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0/10.000stel Stimmenthaltungen” |
In dieser Versammlung lag ferner ein Preisspiegel (Bl. 91 d.A) aus, der dem Einladungsschreiben bereits beigefügt war und auch nochmals in der Versammlung konkret erläutert wurde. Dieser beinhaltet aufgeteilt in Putz- und Stuckateurgewerk, Malergewerk, Gerüstbau und Tiefbauarbeiten sowie Klempner eine Auflistung mehrerer Unternehmen.
In der Kostenschätzung der Firma M vom 07.04.2016 findet sich folgende Anmerkung:
”Nach Ortsbesichtigung konnten diese Häuser geschätzt werden. Da alle Häuserverschiedene Fenster haben, ist diese Ausführung nur im Stundenlohn zum späteren Nachweis möglich. Bei den restlichen Häusern war kein Zugang sowie keine Zuordnung der Fenster möglich. Auch diese Arbeiten können nur im Stundenlohn zum späteren Nachweis ausgeführt werden.”
In der der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung vorausgehenden Versammlung am 07.04.2016 wurde unter TOP 9 auszugsweise beschlossen:
”Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Durchführung der Malerarbeiten fürdie Wohnung T1 (Alte Villa) durch die Firma M auf der Grundlage ihres Angebotes vom 26.10.2015 über brutto 3.229,36 EUR. (…)”
Unter TOP 3 wurde in dieser Versammlung von dem in der Eigentümerversammlung vom 18.01.2016 beauftragten Architekten Häger über die gefundenen Ursachen, unter anderem etwaiger Putzschäden, berichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf die zur Akte gereichten Protokolle der Eigentümerversammlungen vom 18.01.2016 (Bl. 57 d.A.) und vom 07.04.2016 (Bl. 67 d.A.) verwiesen.
Der Kläger war bei diesen beiden Eigentümerversammlungen nicht anwesend.
Die Arbeiten in der Wohnung T1 (Alte Villa) wurden im Zeitraum 27.06.2016 bis 01.07.2016 ausgeführt, unter dem 11.07.2016 der Wohnungseigentumsgemeinschaft in Rechnung gestellt und von dieser unter dem 13.07.2016 auch bezahlt worden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die unter TOP 5 und TOP 16 gefassten Beschlüsse nicht hinreichend bestimmt seien, da sie einen nachvollziehbaren Inhalt nicht erkennen lassen. Ferner fehle es im Hinblick auf die Sanierung der Außenfassade und auch hinsichtlich der Maßnahme nach TOP 16 des angegriffenen Beschlusses an der Einholung notwendiger Alternativangebote. TOP 16 widerspreche ferner einer ordnungsgemäßen Verwaltung, da für die erforderlichen Anstricharbeiten nicht das Angebot der Firma I ausgewählt worden sei, das 134% günstiger war, als das der Firma M. Desweiteren liege eine Doppelbeschlussfassung vor, da die unter TOP 16 beschlossenen Arbeiten in der Wohnung der Familie Schmitz bereits zu einem Preis von 3.229,36 EUR durch die Firma M aufgrund des Beschlusses aus der Eigentümerversammlung vom 07.04.2016 und dem Angebot vom 26.10.2015 ausgeführt worden sind.
Der Kläger beantragt,
die Besch...