Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.)
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagt, kann von dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung von 401,29 EUR wegen eines – wie die Klägerin ausführt – zu Unrecht ausgekehrten Nebenkostenguthabens verlangen.
Denn dem steht § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB entgegen. Diese Vorschrift findet gemäß Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB auf das vorliegende Mietverhältnis, bei dem der Beklagte Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hat, Anwendung. Danach ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Nachforderung des Vermieters grundsätzlich ausgeschlossen. Die Abrechnungsfrist endete hier mit dem Jahresende 2002. Die Klägerin trägt selbst vor, dass ihre Abrechnung vom Dezember 2002, deren Zugang der Beklagte bestreitet, auf der unrichtigen Ausweisung von Euro-Beträgen, die versehentlich nochmals mit dem Faktor 1,95583 umgerechnet worden seien, beruht. Darin liegt ein fahrlässiges Verhalten, so dass eine Nachforderung wegen fehlenden Verschuldens (§ 556 Abs. 3 Satz 3 a.E. BGB) ebenfalls nicht in Betracht kommt. Vorliegend geht es auch um eine Nachforderung. Es macht keinen Unterschied, ob der Vermieter vom Mieter eine Nachzahlung oder die Rückzahlung eines bereits ausgekehrten Guthabens verlangt. Nach dem Zweck der Vorschrift ist es dem Vermieter nach Fristablauf vielmehr untersagt, mehr zu fordern, als er in die Abrechnung eingestellt hat (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 556 Rn. 465). Ebendies würde aber über eine Rückzahlungspflicht des Beklagten geschehen, dem keine eigenen Prüfungspflichten oblagen.
Vorliegend handelt es sich auch nicht um einen offensichtlichen Rechenfehler, der sich aus der Abrechnung selbst erschließt und u.U. korrekturfähig wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, schiede eine Rückforderung gleichwohl aus. Der Abrechnungssaldo ist durch die Auskehr des zunächst errechneten Guthabens an den Beklagten, was dieser widerspruchslos hingenommen hat, verbindlich geworden. Der Zugang der Abrechnung ist für diese Rechtsfolge kein unabdingbares Erfordernis. Vielmehr beinhaltet auch nur die Auszahlung des Guthabensbetrages ein Angebot der Klägerseite für ein entsprechendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das der Beklagte nach Maßgabe des § 151 BGB ohne Erklärung gegenüber der Klägerin annehmen konnte. Eine Irrtumsanfechtung hat die Klägerin nicht erklärt; sie wäre im übrigen – wie bereits die Wertung des § 556 Abs. 3 BGB ergibt – auch nicht möglich gewesen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 401,29 EUR
Unterschriften
Dr. Scheuß
Fundstellen
Haufe-Index 1766944 |
NJW-RR 2004, 1531 |
NZM 2004, 784 |