Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 EUR abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch geltend.

Die Klägerin ist selbstständig als Goldschmiedin tätig.

Auf der Frankfurter Messe "Ambiente", auf der die Klägerin einen Messestand unterhielt, bestellte die Beklagte im Februar 2004 bei der Klägerin ein paar Ohrstecker/Clip, 750/000 Gold, Silber, Aquamarine zum Preis von 420,00 EUR netto, sowie ein weiteres Paar Ohrstecker mit Peridote zum Preis von 445,00 EUR netto, jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

Im April 2 004 übermittelte die Klägerin die Ware an die Beklagte in der Weise, dass sie über die Deutsche Post Euro Express Deutschland GmbH & Co. OHG (DHL) die Ware an die Beklagte versandte.

Die DHL hat am 24.04.04 das Päckchen an die Zeugin übergeben, die im selben Haus wie die Beklagte wohnt. Die Zeugin hat das Päckchen dann auf die Postkästen in dem Mietshaus gelegt.

Die Klägerin hat mit Rechnung vom 20.04.04 insgesamt 1.012,68 EUR berechnet.

Die Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass die Ware bei ihr nicht eingetroffen sei.

Die Klägerin meint, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu haben.

Die Klägerin behauptet, dass die Ware auf Wunsch der Beklagten auf dem Postweg an diese übermittelt worden sei.

Die Ware habe die Beklagte tatsächlich auch erreicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte das auf den Briefkästen abgelegte Päckchen an sich genommen habe. Zumindest sei die Übergabe der Ware an die Beklagte dadurch erfolgt, dass das Paket der Zeugin übergeben worden sei. Es sei durchaus üblich, dass die Zeugin Post- und Paketware für die Beklagte in Empfang nehme. Die Zeugin stehe im Lager der Beklagten.

Zumindest sei auf Grund des Versendungswunsches der Beklagten die Gefahr auf die Beklagte übergegangen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.012,68 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.04 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt sie vor:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch zu, da die Ware die Beklagte nicht erreicht habe. Die DHL habe das Paket nicht an die Beklagte persönlich übergeben, sondern nur an die Zeugin .... Bei dieser handle es sich nur um eine Mitbewohnerin des Hauses, die nicht im Lager der Beklagten stehe. Bei der Bestellung auf der Frankfurter Messe habe die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass das Paket nur eigenhändig an sie übergeben werden dürfe.

Die Versendung der Ware sei auch nicht auf Verlangen der Beklagten erfolgt, sodass die Voraussetzungen des Versendungskaufs nicht erfüllt seien. Die Pflicht zur Versendung der Ware habe weiterhin die Klägerin gehabt, da keine konkrete Vereinbarung hinsichtlich über einer Übersendungspflicht getroffen worden sei.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.11.04 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.04 verwiesen.

Die Klägerin hat der Zeugin ... mit Schriftsatz vom 07.10.04, zugestellt am 14.10.04 und der Deutschen Post Euro Express Deutschland GmbH & Co. OHG mit Schriftsatz vom 18.11.04, zugestellt am 26.11.04, den Streit verkündet. Eine Erklärung zum Streitbeitritt- erfolgte seitens der Streiverkündeten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.012,68 EUR aus der Rechnung vom 20.04.04 aus Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB).

Nach unstreitigem Sachverhalt ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die oben genannten Schmuckgegenstände zustandegekommen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber noch keinen Zahlungsanspruch aus diesem Kaufvertrag, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihre Vertragspflicht aus dem Kaufvertrag, nämlich die verkaufte Sache zu übergeben, nicht erfüllt hat.

Die Übergabe des Sache setzt voraus, dass dem Käufer Besitz der verkauften Sache verschafft wird. Die Übergabe ist dann vollzogen, wenn der Käufer (§ 854 BGB) oder dessen Besitzdiener (§ 855 BGB) den Besitz erlangt hat.

Beides ist im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.

Nach unstreitigem Sachverhalt hat der Mitarbeiter der DHL die verkauften Schmuckgegenstände nicht direkt an die Beklagte übergeben.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass die Beklagte letztendlich Besitz an den auf den Postkästen abgestellten Schmuckgegenständen erlangt hat. Die Zeugin ...konnte in ihrer Aussage nicht bestätigen, dass die Beklagte letztendlich das Paket mit den Schmuckgegenständen in Besitz genommen hat. Di...

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