Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 294,40 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 18.5.1984 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/6 und die Kläger samtverbindlich 2/6.

III. Das Urteil/ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Anwesen der Kläger in Miesbach, Kreuzberg 24 a. Der monatliche Mietzins beträgt DM 640,–. Die Beklagte kürzte die Miete für März 1984 in Höhe von DM 640,–, für April und Mai 1984 in Höhe von jeweils DM 134,40.

Die Kläger verlangen Nachzahlung der rückständigen Mietbeträge. Eine Mietkürzung wegen angeblicher Mängel der Mietsache sei unbegründet, weil die behaupteten Mängel zum Teil überhaupt nicht vorgelegen hätten, zum Teil erst möglichst nach Mängelrüge behoben worden seien.

Die Kläger beantragen daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 428,80 zuzüglich 4 % Zinsen ab 18.5.1984 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung mit der Begründung, die Wohnung habe folgende Mängel aufgewiesen.

  1. Die in der Wohnung installierte Heizung sei völlig verkalkt und der Brenner total verrust; die Heiztherme sei undicht, so daß ständig Wasser auf den Boden tropfte. Dieser Mängel sei im März 1984 beseitigt worden.
  2. Das Abflußrohr im WC sei undicht; täglich sickere ca. 1/2 Liter Kloake auf den Boden; die Beklagte müsse ständig nachwischen, weil sich sonst ein unangenehmer Geruch in der Wohnung verbreite.
  3. Das Kinderzimmer sei feucht; insbesondere die Wand zum Gang und könne daher nicht als Schlafraum benutzt werden.
  4. Die Balkontür des Wohnzimmers sei schlecht isoliert. Der Heizkörper im Wohnzimmer könne nicht entlüftet werden; deshalb werde das Wohnzimmer bei kalter Witterung nicht ausreichend warm; ferner seien die Isolierglasscheiben trüb.
  5. Die Isolierglasscheibe des Küchenfensters sei ebenfalls trüb und schlecht isoliert.
  6. Der Keller sei feucht.
  7. Die Sprechanlage und der Türöffner seien defekt und im März 1984 repariert worden.
  8. Nach dem Auszug des nebenberuflichen Haussmeisters müßten sich das Schneeräumen und das Zusammenkehren des Hofes die sechs Mietparteien des Hauses teilen.

Mit Schriftsatz vom 19.1.1984 seien die Kläger auf diese Mängel hingewiesen worden. Ferner sei bis zur Beseitigung der Mängel eine Mietminderung von 25 %, erstmals geltend zu machen am 1.3.1984, angekündigt worden. Mangels Behebung der Mängel sei im März 1984 die Miete um 25 % zurecht gemindert worden. Für April und Mai 1984 wurden nur 21 % der Miete gemindert, weil im März zwei der genannten Mängel, nämlich Heizung und Sprechanlage/Türöffner beseitigt worden seien. Die Mietminderung sei zurecht erfolgt und auch angemessen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen … dnd durch Vernehmung der Zeugen:

Der Sachverständige wurde zur Erläuterung seines Gutachtens mündlich gehört. Die Akten 3 C 306/83 AG Miesbach … wurden beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von DM 294,40 begründet.

Gegenüber dem Anspruch der Kläger auf volle Zahlung des vereinbarten Mietzinses (§ 535 Satz 2 BGB) konnte die Beklagte folgende Mietminderung wegen Mängel der Mietsache gemäß § 537 BGB geltend machen:

a) Das WC war mit einem Mangel behaftet.

Zwischen dem Abflußrohr und dem Anschluß an die WC-Schüssel trat Kloake aus, was auf eine Undichtigkeit des Anschlusses zurückzuführen war. Der Zeuge … welcher in der Wohnung der Beklagten lebt, hat glaubhaft die Undichtigkeit bestätigt und bekundet, daß mehrmals täglich auslaufende Kloake aufgewischt werden mußte, um eine Geruchsausbreitung zu vermeiden. Auf diesen Mangel der Mietsache sind die Kläger bereits im Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 19.1.1984 ausdrücklich hingewiesen worden, sodaß sich die Kläger diesbezüglich nicht auf fehlende Anzeige gemäß § 545 BGB berufen können. Der Mangel ist nach Aussage des Zeugen … auch nicht durch Abdichtungsversuche des Installateurmeisters … am 28.2.1984 behoben worden. Der Zeuge … hat selbst eingeräumt, daß er später nochmals, offensichtlich am 23.5.1984 – am WC des Beklagten Arbeiten vorgenommen hat. Für einen fortbestehenden Mangel spricht auch die Feststellung am 12.9.1984 der Abflußstutzen des WCs klägerseitig erneuert worden war. Eine Mietminderung war somit für März bis Mai 1984 gerechtfertigt, wobei das Gericht den sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Fütterer folgt, der eine monatliche Minderung von 5,5, % bei vorliegendem Austritt von Kloake und den damit verbundenen Geruchsbelästigung bezogen auf die Gesamtnutzung der Wohnung für angemessen erachtet.

b) Die Schadhaftigkeit der Isolierglasscheiben im Wohnzimmer und in der Köche der Beklagtenwohnung ist insoweit als begründeter Mangel der Mietsache anzusehen, als diese Scheiben zum Zeitpunkt der Orstbesichtigung durch den Sachverständi...

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