Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu geben über den Bestand seines Endvermögens am 21.12.1998 durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Parteien waren Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Ratzeburg zum Az.: 3 F 219/98 durchgeführt worden. Der Scheidungsantrag der Klägerin ist am 21.12.1998 zugestellt worden. Die Ehe ist rechtskräftig geschieden worden.

Die Parteien streiten über den Stichtag für die Feststellung des Endvermögens.

Vor dem Scheidungsverfahren war bereits schon einmal ein Scheidungsverfahren zum Az.: 3 F 133/92 beim Familiengericht Ratzeburg eingeleitet worden. Ein Scheidungsantrag war dem Beklagten am 18.09.1992 zugestellt worden. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte das Ruhen des Verfahrens beantragt. Eine entsprechende Anordnung war aber nicht erfolgt. Das Familiengericht hätte hinsichtlich der Akte dann am 03.03.1994 weglegen verfügt. Die Klägerin hatte ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten am 20.09.1993 den Auftrag erteilt, den Scheidungsantrag zurückzunehmen. Dies ist aber tatsächlich zunächst nicht erfolgt. Beide Parteien gingen jedoch davon aus, dass das Scheidungsverfahren durch den Prozessbevollmächtigten beendet worden ist. Die Parteien hatten sich nämlich wieder versöhnt und hatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft von Dezember 1993 bis Januar 1995 wieder aufgenommen. Der seinerzeitige Scheidungsantrag in dem Verfahren 3 F 133/92 ist mittlerweile durch anwaltliches Schreiben vom 16.12.1999, das dem damaligen Antragsgegner und heutigen Beklagten auch zugestellt worden ist, zurückgenommen worden.

Die Klägerin beantragt nunmehr in der 1. Stufe,

den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu geben über den Bestand seines Endvermögens am 21.12.1998 durch Vortage eines schriftlichen Verzeichnisses.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Scheidungsverfahren zu den Aktenzeichen 3 F 133/92 und 3 F 219/98 des Amtsgerichts Ratzeburg beigezogen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, gem. § 1379 Abs. 1 und 2 BGB der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens zu dem Stichtag 21.12.1998. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nach § 1384 ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages aus dem Verfahren 3 F 219/98. Die Parteien sind in dem Verfahren 3 F 219/98 vor dem Amtsgericht Ratzeburg rechtskräftig geschieden worden. Es ist zwar richtig, dass dieses Scheidungsurteil in unzulässiger Art und Weise ergangen ist, weil nach § 261 ZPO das Verfahren 3 F 133/92 noch rechtshängig war. Offensichtlich war dieses Verfahren übersehen worden und wurde insoweit nicht berücksichtigt. Das Verfahren 3 F 133/92 war zu dem Zeitpunkt, als der Scheidungsantrag in dem Verfahren 3 F 219/98 eingereicht wurde, noch rechtshängig, da es lediglich nach der Aktenordnung nach einer 6-monatigen Frist weggelegt worden ist, und dies aber nichts an der Rechtshängigkeit, die zum damaligen Zeitpunkt bis zur Rücknahme des Scheidungsantrages, zugestellt durch ZU am 14.01.2000, noch bestand ändert. (Zöller zu § 261 Rd.Nr. 7).

Da aber nunmehr der Scheidungsantrag in dem ersten Verfahren zurückgenommen worden ist, ist allein die Zustellung des Scheidungsantrags in dem zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum AZ.: 3 F 219/98, also der 21.12.1998, maßgebend.

Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf DM 500,- festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018421

FamRZ 2001, 291

FamRZ 2001, 291-292 (Volltext mit red. LS)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge