Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau F T aus C.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.01.2007 wurde über das Vermögen der Frau F T das Insolvenzverfahren eröffnet. Diese hatte der Beklagten mit Darlehensvertrag vom 18.04.2005 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen abgetreten.

Arbeitgeber der Schuldnerin war zunächst das Reisecenter B in T und neuer Arbeitgeber war ab dem 01.09.2008 die Firma T in X. Am 14.01.2009 hat der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 1.805,97 EUR überwiesen. Es handelt sich hierbei um die pfändbaren Beträge aus den Monatseinkommen von September 2008 bis einschließlich Dezember 2008. Die einzelnen Positionen addieren sich zu einer Klageforderung in Höhe von 1.313,20 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, wegen des Arbeitgeberwechsels zum 01.09.2008 sei der von ihm geleistete Betrag von der ursprünglichen Forderungsabtretung der Schuldnerin nicht mehr erfasst. Nach einem Arbeitgeberwechsel sei die Forderungsabtretung nicht mehr wirksam.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.345,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.08.2010 zu zahlen und nimmt in Höhe von 32,05 EUR den Antrag zurück.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, eine Privilegierung des § 114 InsO seien auch solche Lohn- und Gehaltsforderungen erfasst, die auf einer Nacheröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnis beruhten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des an die Beklagte gezahlten Betrages von 1.313,20 EUR aus § 812 BGB.

Vielmehr steht der Beklagten der gezahlte Betrag aufgrund der von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche mit Vertrag vom 18.04.2005 zu. Mit Entscheidung vom 11.05.2006 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass § 114 InsO als Ausnahmevorschrift zu § 91 InsO anzusehen ist. Dementsprechend sind Vorausabtretungen von Vergütungsansprüchen abhängig Beschäftigter auch dann wirksam, wenn diese Ansprüche erst nach Verfahrenseröffnung entstehen. Dies trifft nicht nur die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis des Schuldners vor Verfahrenseröffnung bereits begründet worden war, sondern insbesondere auch Fallgestaltungen, in denen der Schuldner nach Verfahrenseröffnung ein neues Arbeitsverhältnis begründet hat. Auch in diesen Fällen, in den der Abschluss des Arbeitsvertrages erst nach Verfahrenseröffnung gelegen hat, ist von einer Wirksamkeit der Vorausabtretung für insgesamt 2 Jahre nach Verfahrenseröffnung auszugehen.

Nach § 114 Abs. 1 InsO sind derzeit Lohnvorausabtretungen für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Verfahrenseröffnung wirksam. Diese Privilegierung wird gewährt, weil zahlreiche Verbraucher ansonsten außer einer Lohnzession keine weiteren Sicherheiten anbieten könnten und bei einer Einschränkung dieses Kreditsicherungs-

mittel Nachteile bei der Kreditversorgung in Kauf nehmen müssten. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 11.05.2006 ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz vom 26.10.2001 klargestellt, dass nach seiner Auffassung Vorausabtretungen der Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 InsO generell unwirksam wären, wenn es die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO nicht gäbe. Die dort getroffene Regelung soll es auch dem Personenkreis ermöglichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der in der Regel als Sicherheit nur die Abtretung von Bezügen aus abhängiger Tätigkeit anbieten kann. Paragraph 114 Abs. 1 InsO enthält somit eine Ausnahmevorschrift zu § 91 Abs. 1 InsO.

Das Amtsgericht folgt dieser Auffassung des BGH, weil die Arbeitskraft des Schuldners als solche nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 InsO).

In Höhe von 32,05 EUR war die Klage zurückgenommen.

Da ein Anspruch auf die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Zinsen hieraus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

  • -

    bis zum 21.11.2010 1.345,25 EUR

  • -

    ab dem 22.11.2010 1.313,20 EUR.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956292

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