Leitsatz (redaktionell)
Zu den dem Arbeitgeber bei Verletzung eines Betriebsangehörigen im Straßenverkehr nach dem LFZG zu erstattenden Aufwendungen gehören auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Normenkette
LFZG § 4 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 605135 |
VersR 1974, 352 (LT1) |
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