Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Tenor
1) Die in der Eigentümerversammlung vom 29.03.1990 zu den Tagesordnungspunkten 2 und 6 gefaßten Beschlüsse über die Genehmigung des Wirtschaftsplans 1990 und über die Behandlung von Abrechnungssalden werden für ungültig erklärt.
2) Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3) Der Geschäftswert wird auf 14.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung in dem eingangs genannten Anwesen in München und gehört als solche der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Anwesen an, das von … verwaltet wird.
Nachdem insbesondere der Wirtschaftsplan für das Jahr 1990 fertiggestellt war, lud der Verwalter unter dem 02.02.1990 zu einer Eigentümerversammlung, die am 29.03.1990 stattfinden und in der unter anderem
als Punkt 2
die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 1990,
als Punkt 4
die Rückführung von Sonderzahlungen
und als Punkt 6
Nachzahlungen bei nicht ausreichenden Abschlagszahlungen und unzulässige Aufrechnung
auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung hat dann in Anwesenheit der Antragstellerin auch wie vorgesehen stattgefunden, war nach dem vorgelegten Protokoll mit 654,6/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig und hatte zunächst zum genannten Punkt 2 über folgenden Antrag zu entscheiden:
Dem Wirtschaftsplan 1990 wird unter der Voraussetzung der Änderung nachfolgender Punkte und der Genehmigung durch den neuen Verwaltungsbeirat zugestimmt.
(Es folgen drei zu ändernde Punkte)
Dabei sollten nach dem Vorschlag des Verwalters bis April die bisherigen Pauschalen beibehalten bleiben und sich sodann auf einen genannten monatlichen DM-Betrag pro Tausendstel erhöhen.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
Sodann hatte die Versammlung über folgenden Antrag zu entscheiden:
Die Sonderzahlungen werden alsbald zurückerstattet.
Das Protokoll weist dazu eine Beschlußfassung nicht aus.
Schließlich lag der Versammlung noch folgender Antrag zur Abstimmung vor:
Bei nicht ausreichenden Abschlagszahlungen sind die Wohnungseigentümer am Ende des Jahres nachschußpflichtig. Etwaige Guthaben werden in die Rücklagen eingestellt.
Dieser Antrag wurde gegen die Nein-Stimme der Antragstellerin im übrigen einstimmig angenommen.
Mit bei Gericht am 24.04.1990 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag ficht nun die Antragstellerin diese drei Beschlüsse in der Meinung an, der Wirtschaftsplan enthalte zu hohe Pauschalen, die Sonderzahlungen sollten nicht „alsbald”, sondern sofort erstattet werden, und die Zuführung von Überzahlungen in die Rücklage sei schon nicht angekündigt gewesen,
so daß die Antragstellerin letztlichbeantragt,
diese drei Beschlüsse für ungültig zu erklären,
während die Antragsgegnerbeantragen,
diese Anträge zurückzuweisen,
weil mangels Bezeichnung der Antragsgegner der Antrag unzulässig sei. Im übrigen gehe der Wirtschaftsplan ebenso in Ordnung wie die Zuführung der Überschüsse, denn die Gemeinschaft sei schon nicht in der Lage, diese Überschüsse auszuzahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.7.1990 wurde der Antrag zu TOP 4 als erledigt zurückgenommen.
Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung, auf die eingereichten Beschlußgrundlagen, auf die von beiden Seiten vorgelegte vorprozessuale Korrespondenz sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Als Eigentümerin ihrer Wohnung ist die Antragstellerin auch befugt, eine solche Überprüfung zu veranlassen. Ihr Antrag ist ferner rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Der Antragstellerin war in bezug auf TOP 2 auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu versagen. Regelmäßig liegt ein solches Bedürfnis dann nicht vor, wenn man einem Beschluß selbst zugestimmt hat. Hier ist in Anwesenheit der Antragstellerin eine einstimmige Beschlußfassung ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan mußte also auch die Billigung der Antragstellerin gefunden haben. Sieht man sich hier jedoch diesen Wirtschaftsplanbeschluß an, so sind die zu leistenden Monatspauschalen von einer Reihe zukünftiger Korrekturen und Genehmigungen abhängig. Seine Auswirkungen sind demnach erst dann voll erkennbar, wenn die konkrete Wohngeldanforderung des Verwalters eingegangen ist. Man konnte also der Vorlage durchaus zunächst zustimmen, um dann festzustellen, daß auf dieser Basis die Monatspauschalen nicht zu ermitteln sind. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb weggefallen, weil inzwischen das Wirtschaftsjahr 1990 zu Ende gegangen ist, denn bis zur Genehmigung der Abrechnung 1990 bleibt der Wirtschaftsplan 1990 die Rechtsgrundlage für die Anforderung etwa noch offener Monatspauschalen. Neben der Sache lag der Einwand, die Antragsgegner seien nicht ausreichend ...