rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beweissicherung
Tenor
1) Die Hauptsache ist erledigt.
2) Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten, seine eigenen notwendigen außergerichtlichen Ausfragen und diejenigen der Antragsgegner.
3) Der Geschäftswert wird auf 12.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer mit der Nummer 003 bezeichneten Wohnung in dem eingangs genannten Anwesen in München und gehört als solcher der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesem Anwesen an, das von Herrn … verwaltet wird. Er hat diese Einheit mit notariellem Kaufvertrag vom 14.09.1987 erworben. In § VII Nr. 2 dieser Urkunde heißt es:
Dem Käufer ist … bekannt, daß am Schwimmbad bestimmte kleinere … Schäden vorhanden sind und auftreten können. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Kosten für diese Schäden, auch soweit sie bis 31.12.1989 noch auftreten und/oder bekannt werden, zu bezahlen, …
Nach der Teilungserklärung verfügt diese Wohnanlage über ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Schwimmbad. Das Verlangen des Antragstellers, den Zustand des Schwimmbads auf Kosten der Gemeinschaft von einem Gutachter untersuchen zu lassen, ist in der Eigentümerversammlung vom 28.02.1989 ohne Erfolg geblieben. Am 12.07.1989 wurde daher auf Betreiben des Antragstellers ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen 1152 H 23649/89 beim Amtsgericht München lief. Dort wurde mit Beschluß vom 10.08.1989 ein Gutachter mit der Feststellung von Schäden am Schwimmbad beauftragt, und dieser ist bei einer Besichtigung am 02.10.1989 zu dem Ergebnis gekommen, die nötigen Feststellungen nicht treffen zu können, ohne daß das Wasser abgelassen wird.
Nachdem Bemühungen, den Verwalter zu erreichen und diesen bis zum anstehenden neuen Gutachtertermin vom 27.10.1989 zum Entleeren des Schwimmbads zu veranlassen, ergebnislos geblieben waren, ist der Antragsteller davon ausgegangen, er habe gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Feststellung solcher Schäden und der Eingriff bringe keinen Nachteil mit sich, der über das übliche Maß hinausgehe,
so daß der Antragsteller am 25.10.1989beantragte,
die Antragsgegner zur Leerung des Bades zu verurteilen, damit der Gutachter seine Feststellungen treffen kann,
während die Antragsgegnerbeantragten,
diesen Antrag abzuweisen,
weil mit der Leerung des beheizten und gepflegten Bades nicht nur die Kaltwasserkosten anfielen, sondern auch diverse Nebenkosten. Ferner müsse das Ablassen unter Mitwirkung eines Fachmanns stattfinden, und im übrigen komme ein Aufschlagen der Fliesen nicht in Betracht. Im übrigen sei es Sache des Antragstellers, mit seinem Verkäufer klarzukommen, und die Gemeinschaft habe dabei keinerlei Mitwirkungspflichten.
Am 26.10.1989 erging eine einstweilige Anordnung, die eine Leerung verfügte. Letztere wurde noch vor dem Monatsende durchgeführt, so daß der Antragsteller am 16.11.1989 die Hauptsache für erledigt erklärte.
Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung auf die beigezogenen Grundakten des Amtsgerichts München für … … und …, auf den genannten Kaufvertrag, auf die von beiden Seiten vorgelegte vorprozessuale Korrespondenz und auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Nachdem eine entsprechende Erklärung der Antragsgegner bis heute mit der Begründung verweigert wurde, der Antrag sei von Anfang an unbegründet gewesen, war zunächst streitig festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist. Denn mit dem Vollzug der einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller alles erhalten, was er erstrebte, so daß es in der Sache selbst streitig nichts mehr zu entscheiden gibt und es demnach nur noch um die Verfahrenskosten geht. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, daß von der Anordnung erneut Gebrauch gemacht werden müßte, und alle weiteren Einwendungen betreffen die Pflicht, die aus der Maßnahme entstandenen Nachteile zu ersetzen. Diese Pflicht ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erledigung der Hauptsache ist ein tatsächlicher Vorgang, und die rechtliche Frage, ob der Antrag von Anfang an unbegründet oder gar unzulässig war, gehört allein in den Zusammenhang der Kostenentscheidung.
Über die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, war gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu befinden. Tritt im Laufe des Verfahrens ein Umstand ein, aufgrund dessen es einer streitigen Entscheidung nicht mehr bedarf, so ist dabei regelmäßig in erster Linie zu berücksichtigen, wie das Verfahren geendet hätte, wenn es streitig fortgeführt worden wäre hier wären die Antragsgegner voraussichtlich unterlegen. Denn der Gutachter war nicht aufgrund eines privaten Auftrags des Antragstellers tätig, sondern hatte einen gerichtlichen Beweisbeschluß zu vollziehen. Das Beweissicherungsverfahren richtete sich auch gegen die ganze Gemeinschaft, und so war diese verpflichtet, die entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. So sind hier wiederholt...