Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Tenor
1) Der in der Eigentümerversammlung vom 22.09.1987 zu Tagesordnungspunkt 5 gefaßte Beschluß über den Erwerb einer Hausmeisterwohnung wird für ungültig erklärt.
2) Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen des Antragstellers.
3) Der Geschäftswert wird auf 100.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung in den eingangs genannten Anwesen in München und gehört als solcher der sich im übrigen aus den Antragsgegnern zusammensetzenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in diesen Anwesen an, die von Herrn Kistler verwaltet werden. Nach der für diese Wohnanlage maßgebenden Teilungserklärung vom 07.08.1959 besteht dieser Komplex aus 85 Einheiten. Da dieser Gemeinschaft bisher eine Hausmeisterwohnung nicht zu Eigentum zur Verfügung stand und da eine Versicherungsgesellschaft bereit wäre, eine Erdgeschoßwohnung im benachbarten Anwesen an der Fürstenbergstraße 19 an die Gemeinschaft zu veräußern, lud der Verwalter unter dem 01.08.1987 zu einer Eigentümerversammlung, die am 22.09.1987 stattfinden und in der
auf der Tagesordnung stehen sollten. Diese Versammlung fand dann auch wie vorgesehen statt, war nach dem vorgelegten Protokoll mit ca. 610/1000 anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlußfähig und hatte unter dem genannten Tagesordnungspunkt in Anwesenheit des Antragstellers nach eingehender Diskussion aller in Betracht kommenden Möglichkeiten schließlich über folgenden Antrag des Verwalters zu entscheiden:
Der Verwaltungsbeirat und der Verwalter werden ermächtigt, daß, sollte sich eine Gelegenheit zum Kauf einer Hausmeisterwohnung ergeben, Schritte einzuleiten sind und den Erwerb der Hausmeisterwohnung zu tätigen. Der Kaufpreis würde aus der Rücklage entnommen. Es soll von der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat jedoch unter allen Umständen versucht werden, den derzeitigen Zustand der Hausmeisterwohnung … so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
Dieser Antrag wurde mit 30 Ja-Stimmen gegen 3 Nein-Stimmen – darunter die des Antragstellers – bei vier Enthaltungen mehrheitlich angenommen.
Mit bei Gericht noch am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 21.10.1987 ficht nun der Antragsteller diesen Beschluß in der Meinung an, er hätte nur einstimmig gefaßt werden dürfen. Er gehe nämlich über den Rahmen einer ordnungsgemäßen laufenden Verwaltung hinaus und bedeute eine erhebliche finanzielle Belastung. Immerhin werde durch den Erwerb der Wohnung die vorhandene Instandhaltungsrücklage fast vollständig aufgebraucht,
so daß der Antragsteller letztlichbeantragt,
diesen Beschluß für ungültig zu erklären,
während die Antragsgegnerbeantragen,
diesen Antrag zurückzuweisen,
weil der beanstandete Beschluß den Rahmen einer ordnungsgemäßen laufenden Verwaltung nicht überschreite. Stelle man nämlich auf die langfristige Wirtschaftlichkeit im Sinne einer Kosten-Nutzen-Relation ab, so wirke sich der Erwerb trotz hoher Anfangsbelastung vorteilhaft aus, da es schwierig sei, ohne Wohnung einen Hausmeister zu bekommen. Ein solcher sei aber bei der Größe der Anlage erforderlich. Im übrigen habe eine zutreffende Ankündigung des Beschlußthemas gefehlt.
Auf die für diese Wohnanlage maßgebende Teilungserklärung, auf die eingereichten Beschlußgrundlagen, auf die von beiden Seiten vorgelegte vorprozessuale Korrespondenz sowie auf die gewechselten Schriftsätze darf ergänzend Bezug genommen werden.
II.
Der Antrag ist zutreffenderweise im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht worden, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Als Eigentümer seiner Wohnung ist der Antragsteller auch befugt, eine solche Überprüfung zu veranlassen. Der Antrag ist ferner rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Darüber hinaus sind Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags weder vorgetragen noch ersichtlich.
Sachlich war dem Antrag stattzugeben.
Denn zunächst war der Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt. Das wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend besprochen und vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.02.1988 erneut aufgegriffen. Unter der Rubrik „Bericht” dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Die Formulierung, die sich so von den übrigen Punkten dieser Tagesordnung klar unterscheidet, bringt eindeutig zum Ausdruck, daß es lediglich um die Unterrichtung der Gemeinschaft zum Stand der Hausmeisterangelegenheit gehen sollte, daß aber keine Beschlußfassung vorgesehen sei. So wurde hier etwa in ständiger rechtskräftiger Praxis unter Rubriken wie „Information”, „Diskussion”, „Berichterstattung”, „Aussprache” oder „Auskunft” keine Beschlußfassung zugelassen, weil solche einschränkenden Wendungen im Gegensatz zur üblichen Ankündigung eines Abstimmungsthemas die Meinung des Verwalters wiedergeben, eine Beschlußfassung sei noch verfrüht und bedürfe weiterer näherer Vorbereitung.
Wer ...